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BGBl II 436/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

436. Verordnung: Änderung der BUAG-Zuschlagsverordnung

436. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der die BUAG-Zuschlagsverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 13k Abs. 4 und 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2021, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubsregelung, Abfertigungsregelung und Winterfeiertagsregelung sowie die Nebenleistungen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG-Zuschlagsverordnung), BGBl. II Nr. 419/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 564/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 4 samt Überschrift lautet:

„Zuschlag - Winterfeiertage

§ 4. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 13k zur Bestreitung des Aufwands für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,3fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.“

2. § 5 lautet:

§ 5. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 BUAG zur Bestreitung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 33b BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt III BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.“

3. § 6 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 4 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 564/2020 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 außer Kraft. § 4 samt Überschrift und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 436/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Kocher

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