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BGBl II 421/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

421. Verordnung: Änderung des Lehrlingseinkommens für Fitnessbetreuerinnen und Fitnessbetreuer

421. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der das Lehrlingseinkommen für Fitnessbetreuerinnen und Fitnessbetreuer geändert wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt:

Lehrlingseinkommen für Fitnessbetreuerinnen und Fitnessbetreuer

L 4/2021/XXI/95/1

Geltungsbereich

§ 1.

  1. a. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
  2. b. Fachlich und persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Fitnessbetreuung fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie für Lehrlinge im Lehrberuf Fitnessbetreuung, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.

Höhe des Lehrlingseinkommens

§ 2. Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt:

  1. a. im 1. Lehrjahr: 557,70 € monatlich;
  2. b. im 2. Lehrjahr: 711,30 € monatlich;
  3. c. im 3. Lehrjahr: 999,50 € monatlich.

Festsetzung von Sonderzahlungen

§ 3. (1) Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr einen Urlaubszuschuss in Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig bei Urlaubsantritt. Wird der Urlaub in mehreren Teilen konsumiert, bei Konsumation des längeren Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 30. Juni. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

(2) Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig spätestens am 30. November. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

§ 4. Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohns und des Überstundenzuschlags ein Stundenlohn von 8,64 € heranzuziehen.

Inkrafttreten

§ 5. Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

Lukowitsch

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