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BGBl II 41/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

41. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird

41. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird

Aufgrund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt MMag. Dr. Susanne RAAB die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:

(1) 1. Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.

  1. 2. Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming.
  2. 3. Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission, der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.
  3. 4. Angelegenheiten der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen.
  4. 5. Angelegenheiten der Integration. Dazu gehören insbesondere auch:

    Angelegenheiten der gesellschaftlichen Integration und des Zusammenlebens von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund.

    1. Angelegenheiten der gesellschaftlichen Integration und des Zusammenlebens von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund.

      Koordination der allgemeinen Integrationspolitik.

    2. Koordination der allgemeinen Integrationspolitik.

      Beiräte und Expertengruppen in Angelegenheiten der Integration.

    3. Beiräte und Expertengruppen in Angelegenheiten der Integration.

      Förderungen auf dem Gebiet der Integration einschließlich Stiftungen und Fonds.

    4. Förderungen auf dem Gebiet der Integration einschließlich Stiftungen und Fonds.
  5. 6. Angelegenheiten der Volksgruppen.
  6. 7. Angelegenheiten des Kultus.
  7. 8. Angelegenheiten der kirchlichen Stiftungen und Fonds.
  8. 9. Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
  9. 10. Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
  10. 11. Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
  11. 12. Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs.
  12. 13. Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:

    Wohnungswesen;

    1. Wohnungswesen;

      öffentliche Abgaben; Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegeschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;

    2. öffentliche Abgaben; Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegeschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;

      Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;

    3. Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;

      Volksbildung.

    4. Volksbildung.
  13. 14. Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
  14. 15. Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt. Dazu gehören insbesondere auch:

    Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik;

    1. Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik;

      Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung;

    2. Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung;

      Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.

    3. Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.
  15. 16. Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.

(4) Diese Entschließung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Entschließung vom 29. Jänner 2020, BGBl. II Nr. 18/2020, außer Kraft.

Van der Bellen

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