410. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 geändert wird
Auf Grund des § 13 Abs. 6 des Kapitalmarktgesetzes 2019 - KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, wird verordnet:
Die Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 - MVSV 2019, BGBl. II Nr. 222/2019, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:
„Öffentliches Angebot von Wertpapieren sowie deren Zulassung an einem geregelten Markt“
2. Die §§ 2 und 3 entfallen.
3. § 6 lautet:
„§ 6. Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG , ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/337 , ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 1, anzuwenden.“
Ettl Müller
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