406. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den 70. Nachtrag zum Arzneibuch
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes 2012 - ABG 2012, BGBl. I Nr. 44/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018, wird verordnet:
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.2, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2. Die Monographien und Texte des ersten Nachtrags zur zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, Nachtrag 10.1 sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.2 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Mückstein
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