376. Verordnung des Bundesministers für Arbeit über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für die Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung - LF-KennV)
Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere der §§ 216 und 231 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraph | Gegenstand / Bezeichnung |
---|---|
§ 1. | Allgemeine Vorschriften |
§ 2. | Arbeitsstoffkennzeichnung - Behälter |
§ 3. | Arbeitsstoffkennzeichnung - Räume oder Bereiche |
§ 4. | Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben |
§ 5. | Anforderungen an verwendete Schilder, Aufkleber und Sicherheitsfarben |
§ 6. | Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen |
§ 7. | Anforderungen an verwendete Leucht- und Schallzeichen |
§ 8. | Anforderungen an verwendete Sprech- und Handzeichen |
§ 9. | Information und Unterweisung |
§ 10. | Schlussbestimmungen |
Anlagen | Anlage 1: SCHILDER |
Anlage 2: SICHERHEITSFARBEN | |
Anlage 3: HANDZEICHEN |
Allgemeine Vorschriften
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) sowie für Baustellen im land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
- 1. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung: jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer relevante Aussage trifft,
- 2. Verbotszeichen: ein Zeichen, das ein gefährdendes oder gefahrenträchtiges Verhalten untersagt,
- 3. Warnzeichen: ein Zeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr warnt,
- 4. Gebotszeichen: ein Zeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt,
- 5. Erste-Hilfe- oder Rettungszeichen: ein Zeichen mit Angaben über Notausgänge oder über Erste-Hilfe- oder Rettungsmittel,
- 6. Hinweiszeichen: ein Zeichen, das andere Hinweise als die unter Z 2 bis 5 genannten Sicherheitszeichen liefert,
- 7. Schild: ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form, Farbe und Bildzeichen oder Piktogramm eine bestimmte Aussage beinhaltet; seine Erkennbarkeit wird durch eine hinreichend hohe Leuchtdichte gewährleistet,
- 8. Zusatzschild: ein Zeichen, das zusammen mit einem Schild gemäß Z 7 verwendet wird und zusätzliche Hinweise liefert,
- 9. Sicherheitsfarbe: eine Farbe, der eine bestimmte Bedeutung zugeordnet ist,
- 10. Bildzeichen oder Piktogramm: ein Bild, das eine Situation beschreibt oder ein bestimmtes Verhalten vorschreibt und auf einem Schild oder einer Leuchtfläche angeordnet ist,
- 11. Leuchtzeichen: ein Zeichen, das von einer Vorrichtung erzeugt wird, die aus durchsichtigem oder durchscheinendem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird und dadurch wie eine Leuchtfläche erscheint,
- 12. Schallzeichen: ein codiertes akustisches Signal, das von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet wird,
- 13. Sprechzeichen: eine verbale Mitteilung mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme,
- 14. Handzeichen: eine codierte Bewegung oder Hand- bzw. Armstellungen.
(3) Soweit nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder nach Bescheiden, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften ergangen sind, eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung dieser Verordnung entsprechend gestaltet ist.
(4) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.
(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
- 1. hinsichtlich ihrer Art, Anordnung, Ausmaße, Anzahl, Gestaltung und Funktionsweise sowie hinsichtlich ihres Standortes und Zustandes entsprechend der Art und dem Ausmaß der Gefahr bzw. des zu bezeichnenden Bereiches so beschaffen ist, dass eine möglichst hohe Wirksamkeit erreicht wird,
- 2. in ihrer Sicht- oder Hörbarkeit nicht durch andere Kennzeichnungen, durch gleichartige Emissionsquellen oder durch sonstige Einrichtungen beeinträchtigt ist,
- 3. gegebenenfalls auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit - auch durch persönliche Schutzausrüstung - eingeschränktem Hör- oder Sehvermögen wirksam ist und
- 4. so beschaffen ist, dass ihre Mitteilung klar verständlich und eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
(6) Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft sowie bei Bedarf instand gesetzt oder erneuert werden.
Arbeitsstoffkennzeichnung - Behälter
§ 2. (1) Die Kennzeichnung nach § 227 Abs. 2 LAG von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffes sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, und weiters aufweisen:
- 1. Gefahrenpiktogramme entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn der Arbeitsstoff einer der in § 223 Abs. 2 LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist. Stattdessen kann, sofern in Anlage 1.2 dieser Verordnung ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist, das dasselbe Symbol aufweist, wie das Gefahrenpiktogramm nach der CLP-Verordnung, bis zum 1. Juni 2024 auch dieses verwendet werden.
- 2. Warnzeichen nach Anlage 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 223 Abs. 2 LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 223 Abs. 2 LAG aufweist und in Anlage 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist.
(2) Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden.
(3) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 kann
- 1. durch zusätzliche Informationen ergänzt werden,
- 2. beim innerbetrieblichen Transport von Behältern durch Gefahrzettel, die für den Transport gefährlicher Stoffe oder Gemische in der Europäischen Union gelten, ergänzt oder ersetzt werden.
(4) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 ist wie folgt anzubringen:
- 1. in gut sichtbarer Weise,
- 2. als Schild, Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnung,
- 3. ist dies nicht möglich, dann in Form eines Beipacktextes,
- 4. auf oder bei Rohrleitungen sichtbar in unmittelbarer Nähe der gefahrenträchtigsten Stellen (z. B. bei einfach lösbaren Verbindungen sowie Entnahme- und Befüllstellen) und in ausreichender Häufigkeit.
(5) Wenn nach § 227 Abs. 2 LAG die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
- 1. eine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (§ 197 LAG) oder
- 2. eine andere geeignete, von ihnen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegte Maßnahme
über die möglichen Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen informiert und unterwiesen werden.
(6) Bei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Abs. 1 entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, kann die Kennzeichnung nach Abs. 1 entfallen, wenn die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
- 1. eine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (§ 197 LAG) oder
- 2. eine andere geeignete, von ihnen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegte Maßnahme
über die möglichen Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen informiert und unterwiesen werden.
Arbeitsstoffkennzeichnung - Räume oder Bereiche
§ 3. (1) Eine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach § 227 Abs. 3 LAG muss bei Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lagerräume, die zur Lagerung erheblicher Mengen von explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen jedenfalls gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Lagerräume zur Lagerung erheblicher Mengen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen der Gefahrenklassen
- 1. akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),
- 2. spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),
- 3. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
- 4. schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
- 5. Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
- 6. Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
- 7. Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7).
(2) Erhebliche Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinne des Abs. 1 sind grundsätzlich 1 000 kg, sofern in den folgenden Ziffern, abgestuft nach den Gefahrenklassen nach der CLP-Verordnung, nicht anderes bestimmt wird:
- 1. für entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) bei Lagerung in Räumen:
- a) 5 Liter extrem entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 1),
- b) 50 Liter leicht entzündbare oder entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 2 oder 3);
- 2. für entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) bei Lagerung im Freien:
- a) 50 Liter extrem entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 1),
- b) 500 Liter leicht entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 2),
- c) 2 500 Liter entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 3);
- 3. 1 kg für oxidierende Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13) und oxidierende Feststoffe (Gefahrenklasse 2.14), jeweils Kategorie 1;
- 4. 2,5 Liter Behältervolumen für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
- a) Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5),
- b) entzündbare Gase und chemisch instabile Gase (Gefahrenklasse 2.2), Kategorie 1 und 2
- c) oxidierende Gase (Gefahrenklasse 2.4);
- 5. 20 kg Nettomasse für entzündbare Aerosole (Gefahrenklasse 2.3);
- 6. 50 kg für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
- a) oxidierende Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13) und oxidierende Feststoffe (Gefahrenklasse 2.14), jeweils Kategorie 2 und 3,
- b) spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9), Kategorie 1,
- c) Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
- d) Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
- e) Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5);
- 7. 200 kg für Arbeitsstoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12);
- 8. für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können, gilt jede Menge als erheblich im Sinne des Abs. 2:
- a) explosive Stoffe oder Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),
- b) entzündbare Feststoffe (Gefahrenklasse 2.7),
- c) selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.8),
- d) pyrophore Flüssigkeiten und pyrophore Feststoffe (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10),
- e) selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (Gefahrenklasse 2.11),
- f) organische Peroxide (Gefahrenklasse 2.15),
- g) akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1), Kategorie 1 bis 3,
- h) spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8), Kategorie 1.
(3) Die Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen nach § 227 Abs. 2 LAG muss erfolgen mit:
- 1. Gefahrenpiktogrammen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn der gefährliche Arbeitsstoff einer der in § 223 Abs. 3 LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist. Stattdessen kann, sofern in Anlage 1.2 dieser Verordnung ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist, bis zum 1. Juni 2024 auch dieses verwendet werden;
- 2. Warnzeichen nach Anlage 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 223 Abs. 2 LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 223 Abs. 3 LAG aufweist und in Anlage 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist;
- 3. dem Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ nach Anlage 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 223 Abs. 3 LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 223 Abs. 3 LAG aufweist und in Anlage 1.2 kein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist. Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ muss durch einen verbalen Hinweis auf die konkreten gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes ergänzt werden.
Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben
§ 4. (1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:
- 1. zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und
- 2. zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.
(2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:
- 1. zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht und
- 2. zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung.
Anforderungen an verwendete Schilder, Aufkleber und Sicherheitsfarben
§ 5. (1) Es dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die
- 1. aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,
- 2. möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,
- 3. die Eigenmerkmale laut Anlage 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und
- 4. sofern sie eine der in Anlage 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.
Z 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach den §§ 2 oder 3 Gefahrenpiktogramme nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) verwendet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anlage 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
(3) Sicherheitsfarben müssen
- 1. entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung laut Anlage 2 verwendet werden oder
- 2. dem Muster in Anlage 2 entsprechen, wenn sie zur Kennzeichnung von Bereichen dienen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht.
(4) Werden Schilder, Aufkleber oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese
- 1. eine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen,
- 2. phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung oder Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht
- 3. am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbarer Nähe der zu bezeichnenden Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und
- 4. entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft.
Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen
§ 6. (1) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
- 1. zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder
- 2. zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.
(2) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.
Anforderungen an verwendete Leucht- und Schallzeichen
§ 7. (1) Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,
- 1. deren Farbe der Bedeutung der Sicherheitsfarben laut Anlage 2 entspricht,
- 2. deren Licht deutlich sichtbar ist, mit der Umgebung kontrastiert und nicht blendet,
- 3. bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 entsprechen,
- 4. die bis zum Abschluss der erforderlichen Aktion andauern und
- 5. bei denen, sofern die Vorrichtung kontinuierliche und blinkende Leuchtzeichen aussenden kann, das blinkende im Gegensatz zum kontinuierlichen Zeichen eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.
(2) Es dürfen nur Schallzeichen verwendet werden,
- 1. deren Lautstärkepegel deutlich über dem Umgebungslärm liegt, aber nicht schmerzhaft ist,
- 2. die durch Impulsdauer und -intervalle gut erkennbar und deutlich abgesetzt von anderen Schallzeichen oder sonstigen Umgebungsgeräuschen sind,
- 3. die bis zum Abschluss der erforderlichen Aktion andauern,
- 4. die, sofern es sich um Evakuierungszeichen handelt, einen nicht unterbrochenen Ton haben und
- 5. bei denen, sofern die Vorrichtung eine kontinuierliche und eine veränderliche Frequenz aussenden kann, die veränderliche im Gegensatz zur kontinuierlichen Frequenz eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.
(3) Vorrichtungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen über eine Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.
Anforderungen an verwendete Sprech- und Handzeichen
§ 8. (1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht verständlich sind.
(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass
- 1. diese genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar und verständlich sowie deutlich voneinander abgegrenzt sind und, sofern sie mit beiden Armen gleichzeitig gegeben werden, symmetrisch erfolgen und nur eine Aussage darstellen,
- 2. diese, sofern sie eine der in Anlage 3 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anlage 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert wird.
(4) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiters dafür sorgen, dass die Person, die die Zeichen gibt,
- 1. den gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge beobachten kann, ohne durch die Arbeitsvorgänge gefährdet zu sein,
- 2. sich ausschließlich der Steuerung der Arbeitsvorgänge und der Sicherheit der in der Nähe befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer widmet und
- 3. für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht erkennbar ist und erforderlichenfalls geeignete Erkennungszeichen trägt.
Information und Unterweisung
§ 9. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 195 LAG informieren.
(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Bedeutung von Warnzeichen, Gefahrenpiktogrammen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 197 LAG unterweisen.
Schlussbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt samt Anhängen und Anlagen am 1. September 2021 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften samt Anhängen bzw. Anlagen insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten haben:
- 1. Burgenland: Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in der Land- und Forstwirtschaft (Bgld. Kennzeichnungsverordnung - Bgld. KennV), LGBl. Nr. 11/2002;
- 2. Kärnten: Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 8. Oktober 2002 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 66/2002;
- 3. Niederösterreich: Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten (NÖ LFW Kenn-VO), LGBl. 9020/9-0;
- 4. Oberösterreich: Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. Kennzeichnungsverordnung - Land- und Forstwirtschaft - Oö. KennV - LF), LGBl. Nr. 105/2002;
- 5. Salzburg: Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. März 2005 über Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Salzburger Kennzeichnungsverordnung - S. KennV), LGBl. Nr. 30/2005, insoweit als sie für die dem LAG unterliegende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. Arbeitsstätten gilt;
- 6. Steiermark: Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - Kennzeichnungsverordnung (Kenn-VO), LGBl. Nr. 83/2002;
- 7. Tirol: § 1 lit. g der Verordnung der Landesregierung vom 23. Oktober 2001 über den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung - LFSG-VO), LGBl. Nr. 96/2001;
- 8. Vorarlberg: Verordnung der Agrarbezirksbehörde über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, die Sicherheits- und Gesundheitsdokumente und die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft, ABl. Nr. 37/2000;
- 9. Wien: Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten (Wiener Kennzeichnungsverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Wr. KennV Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 39/2000.
(3) In § 2 Abs. 1 Z 1 und in § 3 Abs. 3 Z 1 tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2024 außer Kraft.
Anlagen
Anlage 1: SCHILDER
1.1. VERBOTSZEICHEN
Eigenmerkmale:
Form: rund; schwarzes Piktogramm auf weißem Grund, Rand und Querbalken (von links oben nach rechts unten in einem Neigungswinkel von 45° zur Horizontalen) rot; die Sicherheitsfarbe Rot muss mindestens 35% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
1.2. WARNZEICHEN
Eigenmerkmale:
Form: dreieckig; schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand; die Sicherheitsfarbe Gelb muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
1.3. GEBOTSZEICHEN
Eigenmerkmale:
Form: rund; weißes Piktogramm auf blauem Grund; die Sicherheitsfarbe Blau muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
1.4. RETTUNGSZEICHEN
Eigenmerkmale:
Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf grünem Grund; die Sicherheitsfarbe Grün muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
1.5. HINWEISSCHILDER FÜR MATERIAL ZUR BRANDBEKÄMPFUNG
Eigenmerkmale:
Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf rotem Grund; die Sicherheitsfarbe Rot muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
Anlage 2: SICHERHEITSFARBEN | ||
Sicherheitsfarbe | Bedeutung | Hinweise - Angaben |
Rot | Verbotszeichen | Gefährliches Verhalten |
Gefahr - Alarm | Halt, Stillstand, | |
Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung | Kennzeichnung und Standort | |
Gelb oder Gelb-Orange | Warnzeichen | Achtung, Vorsicht |
Blau | Gebotszeichen | Besonderes Verhalten oder Tätigkeit Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung |
Grün | Erste-Hilfe-, Rettungszeichen | Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, Räume |
Gefahrlosigkeit | Rückkehr zum Normalzustand |
Muster zur Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen:
Die Streifen (schwarz/gelb oder rot/weiß) sind in einem Neigungswinkel von etwa 45 ° anzuordnen und müssen in etwa die gleiche Breite aufweisen.
Anlage 3: HANDZEICHEN
Bedeutung | Erklärung | Bild |
Achtung Beginn der Einweisung | Arm gestreckt hochhalten | |
Halt | Beide Arme seitlich waagrecht ausstrecken und in dieser Lage halten. Im Bedarfsfall darf das Zeichen auch einarmig gegeben werden. | |
Halt - Gefahr | Beide Arme waagrecht abwechselnd ausstrecken und anwinkeln. |
Bedeutung | Erklärung | Bild |
Langsam | Unterarm nach unten gestreckt langsam nach links und rechts schwenken, solange die vorsichtige Bewegung erforderlich ist. Dieses Zeichen gilt für alle Bewegungsrichtungen der mechanischen Einrichtung oder des Betriebsmittels. | |
Abstandszeichen | Der zurückzulegende Weg wird durch den horizontalen Abstand der Handflächen angezeigt. Nach Erreichen des gewollten Abstandes ist das Handzeichen „Halt“ zu geben. | |
Bewegung in Richtung | Den der Bewegungsrichtung zugeordneten Arm anwinkeln und seitlich hin und her bewegen. | |
Heben | Mit einem nach oben zeigenden Arm kreisen. | |
Bedeutung | Erklärung | Bild |
Senken | Mit einem nach unten zeigenden Arm kreisen. | |
Ausladung verkleinern | Mit beiden erhobenen Armen kreisen. | |
Ausladung vergrößern | Mit beiden herabhängenden Armen kreisen. |
Bedeutung | Erklärung | Bild |
Öffnen | Arm mit nach unten halb geöffneter Hand seitlich gestreckt halten. | |
Schließen | Arm mit nach unten geschlossener Hand seitlich gestreckt halten. | |
Herkommen | Mit beiden Armen und den zum Körper zugekehrten Handflächen heranwinken. |
Bedeutung | Erklärung | Bild |
Entfernen | Mit beiden Armen und den vom Körper abgekehrten Handflächen wegwinken. | |
Abfahren | Mit hochgestrecktem Arm und nach vorn gekehrter Handfläche wegwinken. | |
Ende der Einweisung | Unterarme in Brusthöhe kreuzen. |
Kocher
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