363. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz), BGBl. I Nr. 75/2021, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Als erlösverantwortliche Verkehrsleistungen im Sinne dieser Verordnung gelten Verkehrsleistungen, für welche das erbringende Verkehrsunternehmen die mit dieser Verkehrsleistung erzielten Erlöse im Regelfall selbst einnimmt und behält. Dabei kann es sich sowohl um öffentlich (ko-)finanzierte oder kommerzielle Verkehrsleistungen handeln.
(2) Als Kommerzielle Verkehrsleistungen im Sinne dieser Verordnung gelten Verkehrsleistungen, die nicht im Rahmen einer Leistungsbestellung eines öffentlichen Verkehrsdienstevertrags erbracht werden.
(3) Als Fahrplanwechsel gilt der gemäß Anhang VII der RL 2012/34/EU der Europäischen Kommission festgelegte und in den Bestimmungen der Schienennetznutzungsbedingungen des Infrastrukturbetreibers konkretisierte Termin für den Wechsel des Netzfahrplans im Eisenbahnverkehr.
(4) Als Grundfahrberechtigung ohne Zusatzleistungen im Sinne dieser Verordnung gilt die reine Fahrtberechtigung in einem öffentlichen Personenverkehrsmittel, die der Qualität einer 2. Klasse im Schienenpersonenverkehr oder gleichwertigem entspricht und keine Zusatzleistungen wie beispielsweise Sitzplatzreservierungen, Liege-/Schlafwagenplätze, Fahrrad-/Haustiermitnahme oder Ähnliches enthält.
(5) Als Hafas im Sinne dieser Verordnung gilt das HaCon Fahrplan-Auskunfts-System - Softwarelösung der Firma HaCon Ingenieurgesellschaft mbH für Fahrplanauskünfte.
(6) Als (fahrplangebundener) öffentlicher Personenverkehr im Sinne dieser Verordnung gelten Verkehrsleistungen im öffentlich zugänglichen Personenverkehr, die in den von den Verkehrsunternehmen zu veröffentlichenden Fahrplanunterlagen dargestellt sind und nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 3 ausgenommen sind.
(7) Als Soll-Fahrplan im Sinne dieser Verordnung gilt der von den Verkehrsunternehmen im Vorhinein ganzjährig veröffentlichte Fahrplan. Von diesem SOLL-Fahrplan kann es während des unterjährigen tatsächlichen Fahrbetriebs zu Abweichungen (bspw. aufgrund von Zugausfällen, Baustellen, Verspätungen usw.) kommen.
(8) Als (personen)bediente Vertriebsstelle im Sinne dieser Verordnung gelten stationäre Verkaufsstelle, an denen Tickets, die zur Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsangebot berechtigen, unterstützt von Servicepersonal des Verkehrsunternehmens erworben werden können.
Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 2. Von der Anwendung dieser Verordnung umfasst sind soweit nicht eine Ausnahme gemäß § 3 vorliegt
- 1. sämtliche von Eisenbahnverkehrsunternehmen
- a) im österreichischen Staatsgebiet;
- b) zwischen Halten in Österreich und den gemäß Staatsverträgen Österreich tarifarisch zugeordneten Gemeinschaftsbahnhöfen im Ausland bzw. deren Tarifschnittpunkten;
- c) auf in Beilage 1 definierten Strecken im Ausland ohne Verkehrshalt im ausländischen Streckenabschnitt;
- d) für den fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehr erlösverantwortlich oder kommerziell
erbrachten Schienenpersonenverkehrsleistungen;
- 2. sämtliche von Personenverkehrsunternehmen im österreichischen Staatsgebiet für den fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehr kommerziell erbrachte Kraftfahrlinienverkehre, auf denen die Tarife eines österreichischen Eisenbahnverkehrsunternehmen angewendet werden.
§ 3. Abweichend von § 2 finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung auf
- 1. alle öffentlichen Schienenpersonenverkehrsleistungen, die nicht auf öffentlichen Eisenbahnen gemäß § 2 Eisenbahngesetz 1957 erbracht werden oder nicht primär der Daseinsvorsorge der Allgemeinheit, sondern touristischen Zwecken oder den Zwecken eines Veranstaltungsbetriebs dienen;
- 2. alle öffentlichen Schienenpersonenverkehrsleistungen, die ausschließlich eine Zubringerfunktion zu einem multimodalen Verkehrsknotenpunkt erfüllen und zwischen zwei Haltepunkten non-stop ohne Anbindung eines Hauptbahnhofs gemäß Verzeichnis der Verkehrsstationen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen des Infrastrukturbetreibers in der jeweils geltenden Fassung erbracht werden;
- 3. Verkehre nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996.
Anwendung Klimaticket Österreich
§ 4. Auf sämtlichen vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Verkehrsleistungen sind die Bestimmungen gemäß Beilage 1 anzuwenden. Die Anwendung von unternehmenseigenen Tarifen, Verbundtarifen oder sonstigen Tarifen bleibt davon unberührt.
Vertrieb
§ 5. (1) Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, ist verpflichtet, das Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 bei seinen personenbedienten Vertriebsstellen, soweit vorhanden, zu vertreiben. Diesfalls ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Auftragsverarbeitervereinbarung mit dem Bund bzw. einer von ihm beauftragten Stelle als datenschutzrechtlich Verantwortlichen abzuschließen.
(2) Zum Zwecke der Prüfung und Plausibilisierung von Angaben der Klimaticketkunden aus Anlass der Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen ist der Bund im Anlassfall berechtigt, die von den Verkehrsunternehmen erhobenen Validierungsdaten zu verwenden. Der Umfang der Datenverwendung ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. Im Anlassfall wird das Verkehrsunternehmen dem Bund folgende Daten bereitstellen: Vor- und Nachname, Kartennummer, Validierungsort, Validierungszeit ggf. mit Validierungszeitstempel, UIC Code, Verkehrsmittel (zB Zugnummer).
(3) Der Vertrieb gemäß Abs. 1 erfolgt im Namen und auf Rechnung des Bundes und ausschließlich über jene technischen Lösungen, die vom Bund dafür zur Verfügung gestellt werden.
(4) Für die im Zusammenhang mit dem bedienten Vertrieb gemäß Abs. 1 entstehenden Aufwendungen und Kosten erhalten die Verkehrsunternehmen eine Abgeltung je dem Bund vorliegendem Verkaufsvorgang gemäß Beilage 2.
Rechte und Pflichten der Verkehrsunternehmen
§ 6. (1) Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, hat das Recht auf Ausgleich des finanziellen Effekts der vorgegebenen Tarifmaßnahme auf diese Leistungen gemäß des in § 8 genannten Modells.
(2) Das Recht auf Abgeltung gemäß Abs. 1 entfällt bei Nichteinhaltung der Pflichten gemäß § 7 Zi 2 durch das Verkehrsunternehmen.
(3) Ausgleichsleistungen, die ein Verkehrsunternehmen von einem Dritten für die Anwendung des Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 auf Verkehrsleistungen gemäß § 2 erhält, reduzieren den Abgeltungsanspruch gemäß § 8 in Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung.
(4) Erfolgt die Leistungserbringung des Verkehrsunternehmen gemäß Abs. 1 im Rahmen einer Beauftragung durch eine zuständige (örtliche) Behörde gemäß VO (EG) Nr. 1370/2007, in der die Erlöse von der zuständigen Behörde vereinnahmt werden (Bruttobeauftragung), hat das Verkehrsunternehmen keinen Abgeltungsanspruch für diese Leistungen gemäß dieser Verordnung.
§ 7. Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, ist bei bzw. im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Leistungen verpflichtet
- 1. spätestens 3 Monate vor Fahrplanwechsel dem Bund alle geplanten Verkehrsleistungen gemäß § 2 durch zur Verfügung Stellung des SOLL-Fahrplans in einem gängigen, branchenüblichen Datenformat (derzeit Hafas-Format bzw. als CSV-Datei) elektronisch (per Mail) bekannt zu geben.
- 2. das Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 anzuerkennen,
- 3. die Aufwands- und Erlöskonten für erlösverantwortlich erbrachte Verkehrsleistungen einerseits und kommerziell erbrachte Verkehrsleistungen andererseits, für die jeweils aufgrund dieser Verordnung ein Ausgleich geleistet wird, voneinander getrennt und getrennt von den Konten für andere Tätigkeiten zu führen (vgl. Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) - diese Konten entsprechen entweder den nach den gesetzlichen Vorschriften zu führenden Konten oder können aus diesen sachgerecht und zweifelsfrei abgeleitet werden
- 4. die zur Anwendung des Abgeltungsmodells gemäß § 8 notwendigen Daten und Informationen gemäß § 8 iVm Beilage 2 und 3 zur Verfügung zu stellen,
- 5. die zur Evaluierung gemäß § 10 notwendigen Daten dem hierzu vom Bund beauftragten Gutachter zur Verfügung zu stellen - die Ergebnisse der Evaluierung der Abgeltungsparameter werden dem Verkehrsunternehmen mitgeteilt - und
- 6. die zur Durchführung einer Prüfung gemäß § 9 sowie Beilage 2 durch einen vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.
Abgeltungsmodell
§ 8. (1) Alle Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, werden für diese Verkehrsleistungen anhand des PKM-basierten Modells gemäß Beilage 2 abgegolten.
(2) Die Abgeltungsbestimmungen gemäß Abs. 1 und Beilage 2 gelten ergänzend zu den bestehenden Vereinbarungen der Verkehrsunternehmen zur Einnahmenaufteilung und Tarifanwendung und Tarifanerkennung.
(3) Die Verkehrsunternehmen gemäß § 2 erhalten ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres eine monatliche Abschlagszahlung auf Basis des erwarteten Abgeltungsanspruches für die im jeweiligen Kalenderjahr erwarteten, mit dem Klimaticket Österreich gemäß § 4 zurückgelegten Personenkilometer auf den im Geltungsbereich gemäß § 2 erbrachten Verkehrsleistungen. Der erwartete Abgeltungsanspruch entspricht dem Berechnungsergebnis gemäß Beilage 2 unter Berücksichtigung der Daten gemäß Beilage 3 Abschnitt B) für das vorangegangene Kalenderjahr sowie dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr. Abweichend davon erfolgt die monatliche Abschlagszahlung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 1. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahres anhand einer erstmaligen Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung. Die Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung entspricht dem Berechnungsergebnis gemäß Beilage 2 mit den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bekannten Daten des Verkehrsunternehmen gemäß Beilage 3 Abschnitt A) und B), dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr sowie des Anteils des Verkehrsunternehmen an der erwarteten KundInnenanzahl und -nachfrage des Klimaticket Österreich gemäß § 4 für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 1. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahres.
(4) Die Auszahlung der monatlichen Abschlagszahlung erfolgt spätestens zum fünften Werktag des Folgemonats.
(5) Einmal jährlich erfolgt bis zum 1. September des Folgejahres eine Abrechnung des vergangenen Kalenderjahres. Dabei wird die im Laufe des abzurechnenden Kalenderjahres geleistete Summe der monatlichen Abschlagszahlungen dem tatsächlichen Abgeltungsergebnis anhand der gemäß Beilagen 2 und 3 Abschnitt B) jährlich anzugebenden Daten der tatsächlichen Nachfrage für das abzurechnende Kalenderjahr gegenübergestellt. Ein sich allfällig ergebender Differenzbetrag wird im Zuge der ab dem 1. September erfolgenden monatlichen Abschlagszahlung insofern berücksichtigt, als ein Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmen mittels Einmalzahlung zum Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt wird.
(6) Kann ein Verkehrsunternehmen gemäß § 2 die geforderten Daten gemäß
- 1. Beilage 3 Abschnitt B (Datenmeldeblätter) bis zum 31. März des dem abzurechnenden Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres;
- 2. Beilage 2 (Überkompensationsprüfung) bis zum 30. September des dem abzurechnenden Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres;
- 3. §§ 10 und 7 Zi 5 bis zum 15. Mai des Kalenderjahres in dem die Evaluierung stattfindet
nicht richtig und vollständig schriftlich (im Original sowie elektronisch per Mail) dem Bund bzw. dem vom Bund hierzu beauftragten Wirtschaftsprüfer nachweisen, so wird die Zahlung der monatlichen Abschlagszahlungen bis zur vollständigen und richtigen Datenübermittlung eingestellt. Die Rechte und Pflichten des Verkehrsunternehmen gemäß §§ 6 und 7 bleiben davon unberührt. Nach Vorlage eines richtigen und vollständigen Nachweises wird die Abrechnung gemäß Abs. 5 ermittelt und für den Zeitraum der Zahlungseinstellung ein sich ergebender Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmen mittels Einmalzahlung zum Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt.
(7) Für jeden begonnenen Monat des verspäteten Nachweises der geforderten Daten gemäß Abs. 6 hat das Verkehrsunternehmen eine Pönale in Höhe von 10% der monatlichen Abschlagszahlung des vorangegangenen Kalenderjahres an den Bund zu leisten. Die Zahlung der Pönale hat in diesem Zeitraum mittels Überweisung an den Bund jeweils bis spätestens zum fünften Werktag des Folgemonats zu erfolgen.
(8) Der Abgeltungsbetrag gemäß Abs. 1, 3 und 5 kann seitens des Bundes gesenkt werden, wenn seitens des Verkehrsunternehmen Werbe- oder Aktionsmaßnahmen getroffen werden, die eine Rabattierung bzw. Vergünstigung ausschließlich oder überwiegend für Fahrgäste des Klimaticket Österreich gemäß § 4 in Aussicht stellen. Hiervon ausgenommen und jedenfalls zulässig sind jedoch insbesondere Werbe- oder Aktionsmaßnahmen im Qualitätswettbewerb (z. B. Sitzplatzreservierung, Upgrade-Maßnahmen, Ticketkombinationen) sowie die generelle Bewerbung des Klimatickets im Rahmen der Markt- und Werbekommunikation.
(9) Auf Basis der gemäß Beilage 3 Abschnitt A) und B) übermittelten Daten wird der Abgeltungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 iVm Beilage 2 für sich im Zuge des Fahrplanwechsels ändernde bzw. neue Leistungen ermittelt und dem Verkehrsunternehmen bis spätestens 2 Monate vor jenem Fahrplanwechsel, an welchem diese Verkehrsleistungen erstmalig erbracht werden, bekannt gegeben. Das Ergebnis wird auf Basis einer erstmaligen Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung im Sinne des Abs. 3 festgestellt.
(10) Sofern ein Verkehrsunternehmen, welches erstmalig nach Inkrafttreten dieser Verordnung kommerzielle oder erlösverantwortliche Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, dem Bund die Nachweise gemäß Beilagen 2 und 3 sowie § 7 Zi. 1 für das folgende Kalenderjahr bis spätestens 6 Monate vor Fahrplanwechsel darlegen kann, erfolgt die Abgeltung für diese Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch den Fahrplanwechsel, an welchem die Teilnahme an dieser Verordnung erstmalig stattfindet, ersetzt wird. Im Fall einer verspäteten Darlegung gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 6 und 7 sinngemäß.
Überkompensation
§ 9. (1) Die Bestimmungen des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 sind einzuhalten.
(2) Gemäß den Bestimmungen des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 liegt eine Überkompensation vor, wenn der gemäß § 8 gewährte Abgeltungsbetrag den finanziellen Nettoeffekt dieser Verordnung im Sinne der Z 2 des Anhangs zur VO (EG) Nr. 1370/2007 auf ein Verkehrsunternehmen, das Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, übersteigt.
(3) Sofern die gemäß § 8 abgerechneten Leistungen bereits im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Leistungsbeauftragung des Bundes oder einer hierzu vom Bund beauftragten Rechtsperson auf Überkompensation geprüft werden, wird der Bund sicherstellen, dass der Abgeltungsbetrag gemäß dieser Verordnung als (Tarif-)Erlös in der jeweiligen ex post-Prüfung berücksichtigt und beurteilt wird. In diesem Zusammenhang gelten die im betreffenden Verkehrsdienstevertrag definierten Regelungen zur Feststellung einer Überkompensation. Eine zusätzliche Überkompensationsprüfung im Rahmen dieser Verordnung entfällt diesfalls.
(4) Sofern die gemäß § 8 abgerechneten Leistungen kommerziell vom Verkehrsunternehmen erbracht werden, erfolgt eine jährliche Überkompensationsprüfung gemäß Beilage 2 durch einen vom Bund hiefür beauftragten Wirtschaftsprüfer. Das gilt auch für abgerechnete Leistungen, welche aufgrund einer nicht vom Bund oder einer hierzu vom Bund beauftragten Rechtsperson erfolgten gemeinwirtschaftlichen Beauftragung erbracht werden.
(5) Sollte der Bund berechtigte Zweifel an
- 1. der Richtigkeit der von den Verkehrsunternehmen übermittelten Daten oder
- 2. am Ergebnis der Abgeltungsberechnung
haben, ist er berechtigt die hiefür notwendigen Systeme und Unterlagen durch einen vom Bund hierzu beauftragten Wirtschaftsprüfer zu prüfen und diesen mit einer gesonderten Detailprüfung zu beauftragen. Das vom Wirtschaftsprüfer ermittelte Ergebnis wird dem jeweiligen Verkehrsunternehmen mitgeteilt.
Evaluierung
§ 10. (1) Die Marktüblichkeit des kommerziellen Yield (= Erlös pro zurückgelegtem Personenkilometer) gemäß Beilage 2 wird jedenfalls periodisch, alle 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung pro futuro evaluiert.
(2) Für den Fall, dass
- 1. ein neues Verkehrsunternehmen Verkehrsleistungen gemäß § 2 aufnimmt oder,
- 2. von einem oder mehreren Verkehrsunternehmen gemäß § 2 Verkehrsleistungen auf neuen, bisher von diesem Verkehrsunternehmen nicht bedienten, Strecken angeboten werden
erfolgt spätestens ein Jahr nach Eintreten des jeweiligen Falls eine außertourliche Evaluierung.
(3) Sollte ein anderer Grund, insbesondere in Fällen, die außerhalb des Einflussbereichs der Verkehrsunternehmen liegen (bspw. durch höhere Gewalt), zu deutlich veränderten Tarifergiebigkeiten innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung führen, ist eine Evaluierung außerhalb der oben genannten Fälle ebenfalls möglich.
(4) Jede Evaluierung erfolgt im Hinblick auf die Erlössituation des Gesamtmarktes. Dabei ist von einem vom Bund beauftragten, sachverständigen, neutralen Gutachter die Marktüblichkeit des kommerziellen Yield unter Beachtung der aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (insb. Marktanteile des Klimaticket Österreich gemäß § 4 in Relation zum Gesamtmarkt, Kapazitätsauslastung der Verkehrsleistungen insgesamt sowie je Tarif und Nutzungsverhalten der KundInnen allgemein) festzustellen. Dabei ist darauf zu achten, dass der innerhalb des jeweiligen Markts erzielbare kommerzielle Yield unter Berücksichtigung der gesamten, anwendbaren Tariflandschaft berücksichtigt wird.
(5) Der kommerzielle Yield ist dann marktüblich, wenn der Erlös je Personenkilometer für Klimaticket Österreich-Kundinnen und -Kunden dem marktüblichen Durchschnittserlös für Grundfahrtberechtigungen ohne Zusatzleistungen je Personenkilometer aller Verkehrsunternehmen innerhalb des Geltungsbereichs gemäß § 2 entspricht (=realisierbarer Markt-Yield). Dabei sind sowohl angewandte Haustarife als auch die Anerkennung von Verbundtarifen zu berücksichtigen.
(6) Die gemäß §§ 7 Zi 5 und 8 Abs. 6 notwendigen Daten der Verkehrsunternehmen für diese Evaluierung sind den Verkehrsunternehmen vom Gutachter offen zu legen und deren Verwendung nachvollziehbar zu erläutern.
(7) Das Ergebnis der Evaluierung und der auf diese Weise festgestellte angemessene kommerzielle Yield wird den Verkehrsunternehmen zum 1. September des Kalenderjahres in dem die Evaluierung stattfindet bekannt gegeben und ab dem Folgejahr der Feststellung zur Abgeltung und Abrechnung herangezogen. Eine rückwirkende Anwendung des Evaluierungsergebnisses ist ausgeschlossen.
Rechtsschutz
§ 11. (1) Der Bund teilt den Verkehrsunternehmen, welche Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, die Ergebnisse gemäß
- 1. § 8 Abs. 3 bis spätestens 2 Monate vor Fahrplanwechsel im Kalenderjahr vor dem abzugeltenden Kalenderjahr bzw. erstmalig binnen 4 Wochen nach Erlass dieser Verordnung;
- 2. § 8 Abs. 5 bis zum 1. September des Folgejahres auf das abzurechnende Kalenderjahr;
- 3. § 8 Abs. 9 iVm Beilage 2 bis spätestens 2 Monate vor Fahrplanwechsel im Kalenderjahr vor dem abzugeltenden Kalenderjahr;
- 4. die Ergebnisse der Überkompensationsprüfungen gemäß § 9 iVm Beilage 2 binnen 4 Wochen nach Erhalt des Prüfungsergebnisses durch den hierzu vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer;
- 5. sowie die Ergebnisse der Evaluierungen gemäß § 10 bis zum 1. September des Kalenderjahres in dem die Evaluierung stattfinden
schriftlich (postalisch oder E-Mail) mit.
(2) Das Verkehrsunternehmen kann binnen 4 Wochen (einlangend) schriftliche Rückmeldung (postalisch oder E-Mail) zu den Mitteilungen gemäß Abs. 1 an den Bund (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) erstatten. Für den Fall, dass keine Rückmeldung des Verkehrsunternehmen entsprechend Satz 1 erfolgt, gelten die vom Bund nach Abs. 1 mitgeteilten Ergebnisse als festgesetzt.
(3) Der Bund prüft eine allfällig gemäß Abs. 2 erfolgte Rückmeldung des Verkehrsunternehmen und teilt dem Verkehrsunternehmen innerhalb von 4 Wochen (einlangend) schriftlich (postalisch oder E-Mail) entweder mit, dass keine Anpassung der Ergebnisse erfolgt und daher die gemäß Abs. 1 mitgeteilten Ergebnisse unverändert bleiben oder dass, unter Anschluss dieser angepassten Ergebnisse, eine Anpassung der gemäß Abs. 1 vom Bund mitgeteilten Ergebnisse erfolgt ist.
(4) Das Verkehrsunternehmen kann nach gemäß Abs. 3 erfolgter Mitteilung des Bundes für den Fall, dass der Rückmeldung gemäß Abs. 2 nicht entsprochen wurde, innerhalb von 4 Wochen (einlangend) beim Bund (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) bei sonstiger Präklusion einen schriftlichen Antrag (postalisch oder E-Mail) auf Erlassung eines Bescheides über die Berechnungsergebnisse stellen.
Inkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Das Außerkrafttreten der Verordnung wird mit einer Übergangsfrist von zumindest 12 Monaten bekanntgegeben werden.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Gewessler
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)