350. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Apothekerkammer-Wahlordnung 2001 geändert wird
Auf Grund des § 33 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird verordnet:
Die Verordnung über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammer-Wahlordnung 2001), BGBl. II Nr. 339/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 6 wird nach dem Wort „(Ersatzmitglieder)“ die Wortfolge „persönlich oder virtuell“ eingefügt und das Wort „abwesend“ durch die Wortfolge „weder persönlich noch virtuell anwesend“ ersetzt.
2. In § 9 Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Sitzungen der Kreiswahlkommissionen, die der Durchführung der Wahlen, der Stimmenzählung und der Feststellung des Wahlergebnisses (§ 11 Abs. 2 Z 3 bis 5) dienen, bedürfen der persönlichen Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommission.“
3. In § 26 Abs. 2 wird das Wort „und“ am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt, nach dem Beistrich am Ende der Z 4 das Wort „und“ eingefügt und das Wort „Summe“ in Z 5 durch das Wort „Differenz“ ersetzt.
4. In § 29 Abs. 6 entfällt der dritte Satz.
5. Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 9 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig entfällt § 29 Abs. 6 dritter Satz.“
Mückstein
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