327. Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufhebung des § 1, von Wort- und Zeichenfolgen in § 3 Abs. 1, Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 sowie der Anlage 1 der Zahnärzteausweisverordnung der Österreichischen Zahnärztekammer durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2021, V 502/2020-15 dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 2. Juli 2021, zu Recht erkannt:
- „1. § 1, die Wendung „§ 1 oder“ in § 3 Abs. 1, die Wendung „§ 1 Abs. 2 und 3 oder“ in § 3 Abs. 1 Z 2, die Wendung „ 1 und“ in § 3 Abs. 3 sowie die Anlage 1 der Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über Form und Inhalt der Zahnärzte- und Dentistenausweise (Zahnärzteausweisverordnung), in Kraft getreten mit 28. Juli 2006, veröffentlicht auf der Website der Österreichischen Zahnärztekammer (www.zahnaerztekammer.at ) werden als gesetzwidrig aufgehoben.
- 2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 2022 in Kraft.“
Mückstein
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