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BGBl II 316/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

316. Verordnung: SOGL Datenaustausch-V

316. Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Festlegung von allgemeinen Anforderungen für den Datenaustausch (SOGL Datenaustausch-V)

Auf Grund von § 18a Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2021 iVm Art. 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 wird verordnet:

Regelungsgegenstand

§ 1. In dieser Verordnung werden die Anwendbarkeit und der Umfang des Datenaustauschs gemäß Art. 40 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb, ABl. Nr. L 220 vom 25.08.2017 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/280, ABl. Nr. L 62 vom 23.02.2021 S. 24 festgelegt.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für:

  1. 1) Übertragungsnetzbetreiber;
  2. 2) Verteilernetzbetreiber;
  3. 3) signifikante Netznutzer gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1485.

(2) Ein Übertragungsnetzbetreiber, dessen Übertragungsnetz im Rahmen einer zusammengefassten Regelzone durch einen anderen Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 1 letzter Satz des ElWOG 2010 geführt wird, hat alle auf Basis dieser Verordnung erhaltenen Daten an diesen Regelzonenführer zu übermitteln.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 und des § 7 des ElWOG 2010.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. 1) „Anschluss-NB“ bezeichnet einen Netzbetreiber, zu dessen Netz eine Stromerzeugungsanlage oder Verbrauchsanlage eine physische Verbindung aufweist;
  2. 2) „neue Stromerzeugungsanlage“ bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, deren Erwerb (Nachweis des Bestelldatums) oder wesentliche Änderung der Hauptkomponenten nach Inkrafttreten dieser Verordnung stattgefunden hat;
  3. 3) „bestehende Stromerzeugungsanlage“ bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, deren Erwerb oder wesentliche Änderung der Hauptkomponenten vor Inkrafttreten dieser Verordnung stattgefunden hat oder diese zu diesem Zeitpunkt bereits an das Netz angeschlossen waren;
  4. 4) „signifikante Verbrauchsanlage“ bezeichnet eine neue oder bestehende Verbrauchsanlage, die

a.) eine Nennspannung von ≥ 110 kV am Netzanschlusspunkt aufweist, oder

b.) die Laststeuerungsdienste gemäß den in Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/1388 festgelegten Kriterien direkt für Übertragungsnetzbetreiber erbringt und eine vereinbarte Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 25 MW aufweist;

  1. 5) „signifikante Stromerzeugungsanlage“ bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, bei der es sich um einen signifikanten Netznutzer gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2017/1485 handelt;
  2. 6) „Zählpunktscharf“ bezeichnet die Bereitstellung von Daten je Zählpunkt an dem Strommengen messtechnisch erfasst und registriert werden, welche für die (Kunden-) Abrechnung einer Stromerzeugungsanlage oder Verbrauchsanlage verwendet werden;
  3. 7) „Generatorscharf“ bezeichnet die Bereitstellung von Daten je Stromerzeugungseinheit (Generator) in einer Stromerzeugungsanlage;
  4. 8) „Betreiber“ bezeichnet den Eigentümer oder einen von diesem benannten Betreiber einer Stromerzeugungsanlage oder einer Verbrauchsanlage.

Echtzeitdatenaustausch gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) 2017/1485

§ 4. Ergänzend zu den in Art. 44 der Verordnung (EU) 2017/1485 angeführten Daten haben Verteilernetzbetreiber folgende Echtzeitdaten von Anlagenkomponenten innerhalb des Beobachtungsgebiets an den Übertragungsnetzbetreiber zu übermitteln:

  1. 1) Schaltzustand der Schaltelemente, Spannung, Stromstärke, Wirk- und Blindleistung je Schaltfeld ≥ 110 kV;
  2. 2) Stufenschalterstellung und Regelungsart von Transformatoren mit Unterspannung ≥ 110 kV;
  3. 3) Schaltzustand und Blindleistung im Drossel- und Kondensator-Schaltfeld.

Stammdatenaustausch von signifikanten Stromerzeugungsanlagen gemäß Art. 48 der Verordnung (EU) 2017/1485

§ 5. (1) Ergänzend zu den in Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1485 angeführten Daten haben Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage die folgenden Stammdaten ihrer Stromerzeugungsanlage an den Übertragungsnetzbetreiber, den Anschluss-NB sowie an die gegenüber ihrem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreiber zählpunktscharf zu übermitteln:

  1. 1) Zählpunktbezeichnung (33-stellig, beginnend mit AT);
  2. 2) Netzebene;
  3. 3) Adresse des Netzanschlusspunktes;
  4. 4) Koordinaten des Netzanschlusspunktes im Referenzsystem World Geodetic System 1984;
  5. 5) Name und Anschrift des Betreibers der signifikanten Stromerzeugungsanlage;
  6. 6) vereinbarte Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt;
  7. 7) die Einordnung der signifikanten Stromerzeugungsanlage gemäß § 2 RfG Schwellenwert-Verordnung, BGBl. II Nr. 55/2019.

(2) Auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers sind die folgenden Stammdaten von signifikanten Stromerzeugungsanlagen innerhalb von zehn Werktagen ab Aufforderung an den Übertragungsnetzbetreiber und den Anschluss-NB zählpunktscharf zu übermitteln:

  1. 1) Einstellwerte für den Netzentkupplungsschutz;
  2. 2) Fähigkeiten zur Wirk- und Blindleistungsregelung.

(3) Stammdaten von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, die bei einem Netzbetreiber erstmals fernwirktechnisch eingebunden wurden, sind unverzüglich vom Anschluss-NB an die vorgelagerten Netzbetreiber zu übermitteln.

(4) Auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers sind die folgenden Stammdaten unter Angabe der Zählpunktbezeichnung vom Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlagen innerhalb von zehn Werktagen an den Übertragungsnetzbetreiber zu übermitteln:

  1. 1) Koordinaten jeder einzelnen Stromerzeugungseinheit einer signifikanten Stromerzeugungsanlage im Referenzsystem World Geodetic System 1984;
  2. 2) Daten für dynamische Simulationen die in Anhang A 7 der gemäß § 22 Z 2 des E-ControlG erarbeiteten und veröffentlichten technischen und organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen „TOR Erzeuger: Anschluss und Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen des Typs C“ idgF, für Anlagen des Typs C und „TOR Erzeuger: Anschluss und Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen des Typs D“ idgF für Anlagen des Typs D angeführt sind, sowie
  3. 3) je Stromerzeugungseinheit einer signifikanten Stromerzeugungsanlage, deren Primärenergieträger Windenergie ist, die folgenden Daten: Windturbinentype, Rotordurchmesser, Nabenhöhe, installierte Leistung, Information ob die Betriebsweise rein dargebotsabhängig ist.

(5) Jeder Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage informiert den Übertragungsnetzbetreiber, den Anschluss-NB sowie an die gegenüber ihrem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreiber über alle Änderungen des Umfangs und des Inhalts der in Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1485 sowie in Abs. 1 genannten Daten seiner Stromerzeugungsanlage spätestens zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme nach der Änderung.

Nichtverfügbarkeitsdaten von Stromerzeugungsanlagen gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2017/1485

§ 6. (1) Betreiber einer Stromerzeugungsanlage mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 1 MW haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern die fahrplanmäßigen Nichtverfügbarkeiten ihrer Stromerzeugungsanlage für die Zeitbereiche Year-Ahead, Week-Ahead, Day-Ahead und Intraday zählpunktscharf zu übermitteln. Diese Daten haben zumindest eine Zeitreihe mit der Angabe der zur Verfügung stehenden Kapazität (Maximalkapazität Pmax abzüglich Nichtverfügbarkeit und Ausmaß der Leistungsbeschränkung) im 15-Minuten-Raster zu umfassen, sofern die Nichtverfügbarkeit oder Leistungsbeschränkung der Stromerzeugungsanlage eine Stunde oder mehr beträgt.

(2) Für Stromerzeugungsanlagen mit einer Nennspannung von ≥ 110 kV am Netzanschlusspunkt oder mit einer Maximalkapazität ≥ 25 MW sind über die gemäß Abs. 1 beschriebenen Daten hinaus folgende Daten in Bezug auf Nichtverfügbarkeiten und Leistungsbeschränkungen zählpunktscharf, und getrennt nach Energierichtung zu übermitteln:

  1. 1) Eine Zeitreihe mit der Angabe des Verfügbarkeitsstatus:

„verfügbar“,

wenn die Stromerzeugungsanlage imstande und bereit ist, den Betrieb zu gewährleisten, unabhängig davon, ob sie in Betrieb ist oder nicht;

„nicht verfügbar“,

wenn die Stromerzeugungsanlage nicht imstande oder bereit ist, den Betrieb zu gewährleisten (insbesondere aufgrund von Revisionen, Reparaturen oder Defekten);

„Testbetrieb“,

wenn die Fähigkeit der Stromerzeugungsanlage zur Leistungserbringung geprüft wird;

  1. 2) eine Zeitreihe mit der Angabe zur Vorlaufzeit ab Anforderung bis zur Lieferung der maximal möglichen Leistung in Stunden (außer bei Stromerzeugungsanlagen, welche technologiebedingt keine Vorlaufzeiten aufweisen);
  2. 3) eine Zeitreihe mit der Angabe der Leistungsobergrenze unter Berücksichtigung technischer und betrieblicher Einschränkungen, sowie unter Berücksichtigung von geschätzten Leistungsvorhaltungen für Primär-, Sekundär- und Tertiärregelreserven;
  3. 4) eine Zeitreihe mit der Angabe der Leistungsuntergrenze unter Berücksichtigung technischer und betrieblicher Einschränkungen, sowie unter Berücksichtigung von geschätzten Leistungsvorhaltungen für Primär-, Sekundär- und Tertiärregelreserven.

Fahrplandaten gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2017/1485

§ 7. (1) Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 1 MW haben an den Übertragungsnetzbetreiber, den Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern für die Zeitbereiche Week-Ahead, Day-Ahead und Intraday Fahrplandaten zu übermitteln. Fahrplandaten für diese Zeitbereiche sind je Energierichtung und zählpunktscharf zu übermitteln und haben zumindest eine Zeitreihe mit der Angabe der fahrplanmäßigen Wirkleistungsabgabe im 15-Minuten-Raster zu umfassen.

(2) Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, die nach den gemäß § 39 Abs. 1 des Ökostromgesetz 2012 idF BGBl. I Nr. 12/2021 erstellten Allgemeinen Bedingungen nicht verpflichtet sind, Erzeugungsfahrpläne zu übermitteln, sind von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen.

Gemeinsame Bestimmungen zu Nichtverfügbarkeitsdaten und Fahrplandaten

§ 8. (1) Die gemäß §§ 6 und 7 zur Datenübertragung verpflichteten Betreiber von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, außer Stromerzeugungsanlagen deren Primärenergieträger Wind oder Sonnenenergie ist, sind verpflichtet, wenn zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, Nichtverfügbarkeitsdaten und Fahrplandaten anstatt zählpunktscharf generatorscharf zu übermitteln:

  1. 1) Wenn während der Verfügbarkeit der zählpunktscharf zusammengefassten Stromerzeugungseinheiten unterschiedliche Vorlaufzeiten bei Aktivierungen für Redispatchzwecke der einzelnen Stromerzeugungseinheiten auftreten können;
  2. 2) wenn es innerhalb der signifikanten Stromerzeugungsanlage die Möglichkeit zur unterschiedlichen netztechnischen Verschaltung der einzelnen Stromerzeugungseinheiten gibt.

(2) Die zur Datenübermittlung gemäß §§ 6 und 7 Verpflichteten teilen dem Übertragungsnetzbetreiber jede Änderung dieser Daten mit und übermitteln dem Übertragungsnetzbetreiber ohne Verzögerung aktualisierte Daten. Im Falle eines ungeplanten Leistungsausfalles ≥ 100 MW innerhalb der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung ist der Übertragungsnetzbetreiber sofort telefonisch zu verständigen.

(3) Jeder Netzbetreiber übermittelt Daten gemäß § 6 und § 7 der in nachgelagerten Netzgebieten angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen an die jeweils relevanten, nachgelagerten Netzbetreiber bis zu deren Anschluss-NB.

Echtzeitdatenaustausch von Stromerzeugungsanlagen gemäß Art. 50 Verordnung (EU) 2017/1485

§ 9. (1) Die Verpflichtung zur Übermittlung von Echtzeitdaten nach Abs. 2 und Abs. 3 betrifft die folgenden Stromerzeugungsanlagen:

  1. 1) Bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 25 MW;
  2. 2) bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 1 MW und < 25 MW, wenn diese fernwirktechnisch eingebunden sind;
  3. 3) neue Stromerzeugungsanlagen mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 1 MW;
  4. 4) neue Stromerzeugungsanlagen mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 0,25 MW, deren Primärenergieträger Sonnenenergie ist.

(2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern folgende Echtzeitdaten zählpunktscharf zu übermitteln:

  1. 1) Wirkleistung;
  2. 2) Blindleistung;
  3. 3) Strom und Spannung;
  4. 4) Stellung der Schaltgeräte ≥ 110 kV;
  5. 5) Statusmeldung über die Verfügbarkeit der Stromerzeugungsanlage (ja oder nein). wenn deren Primärenergieträger Windenergie ist.

(3) Wenn bei bestehenden Stromerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 keine Echtzeitmessung beim Zählpunkt vorliegt, kann die Erfassung der Echtzeitdaten gemäß Abs. 2 mit Zustimmung des Anschluss-NB am Netzanschlusspunkt des Anschluss-NB erfolgen.

Datenaustausch gemäß Art. 51 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1485

§ 10. (1) Jeder Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage stellt dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB, sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern unmittelbar nach deren Verfügbarkeit die Zählwerte des Vormonats seiner signifikanten Stromerzeugungsanlage als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung zur Verfügung.

(2) Jeder Betreiber einer bestehenden signifikanten Stromerzeugungsanlage stellt, sofern diese Daten vorhanden sind, den in Abs. 1 und 2 genannten Netzbetreibern, einmalig Zählwerte seiner signifikanten Stromerzeugungsanlage als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung für die 36 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Verfügung.

Datenaustausch zwischen Netzbetreibern und signifikanten Verbrauchsanlagen gemäß den Art. 52 und 53 der Verordnung (EU) 2017/1485

§ 11. (1) Betreiber von signifikanten Verbrauchsanlagen haben an den Übertragungsnetzbetreiber und den Anschluss-NB folgende Stammdaten zählpunktscharf zu übermitteln:

  1. 1) Zählpunktbezeichnung (33-stellig, beginnend mit AT);
  2. 2) Netzebene;
  3. 3) Adresse des Netzanschlusspunktes;
  4. 4) Koordinaten des Netzanschlusspunktes im Referenzsystem World Geodetic System 1984;
  5. 5) Name und Anschrift des Betreibers der signifikanten Verbrauchsanlage;
  6. 6) vereinbarte Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt;
  7. 7) maximale mögliche Leistungsverringerung am Netzanschlusspunkt.

(2) Betreiber von signifikanten Verbrauchsanlagen haben dem Anschluss-NB folgende Echtzeitdaten zählpunktscharf zu übermitteln:

  1. 1) Wirkleistung;
  2. 2) Blindleistung;
  3. 3) Strom und Spannung;
  4. 4) Stellung der Schaltgeräte ≥ 110 kV.

Inkrafttreten und Befristung

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 01.12.2021 in Kraft.

(2) Die §§ 4, 6, 7, 9 und 11 Abs. 2 treten am 1.7.2022 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 30.11.2024 außer Kraft.

Urbantschitsch Haber

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