299. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung, mit der für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Fahrverbotskalender 2021), geändert wird
Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2020, wird verordnet:
Der Fahrverbotskalender 2021, BGBl. II Nr. 283/2021, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Ausgenommen von den in § 1 Z 2 und 3 genannten Fahrverboten sind Fahrten mit Leerfahrzeugen in der Zeit bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.“
Gewessler
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