288. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend das Honorar für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. die Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950
Auf Grund
- 1. des § 747 Abs. 2b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2021,
- 2. des § 384 Abs. 2a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. I Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2021,
- 3. des § 378 Abs. 2a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. I Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2021, und
- 4. des § 263 Abs. 2a des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. I Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2021,
wird verordnet:
Voraussetzung für die Abrechenbarkeit
§ 1. (1) Der zuständige Krankenversicherungsträger hat nach Maßgabe dieser Verordnung den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach § 747 Abs. 1 ASVG bzw. § 384 Abs. 1 GSVG, § 378 Abs. 1 BSVG und § 263 Abs. 1 B-KUVG sowie den öffentlichen Apotheken für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen.
(2) Ein Honorar nach Abs. 1 gebührt nur dann, wenn von der/vom Versicherten bzw. anspruchsberechtigten Angehörigen am selben Tag bei der/beim jeweiligen Leistungserbringer/in keine Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wurde oder durch die jeweilige öffentliche Apotheke am selben Tag keine SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung nach § 742b ASVG bzw. § 380b GSVG, § 374b BSVG und § 261b B-KUVG an die/den Versicherte/n bzw. anspruchsberechtigte/n Angehörige/n abgegeben wurden.
Anzahl der Ausdrucke
§ 2. (1) Im zweiten Quartal des Jahres 2021 gebührt pro Monat je Versicherte/Versicherten bzw. anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach § 1 Abs. 1 für
- 1. maximal einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 möglich ist, oder
- 2. die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die erste Impfung gegen SARS-CoV-2, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats für die zweite Impfung möglich ist, oder
- 3. die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die zweite Impfung gegen SARS-CoV-2.
(2) Im dritten und vierten Quartal des Jahres 2021 gebührt pro Monat je Versicherter/Versicherten bzw. je anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach § 1 Abs. 1 für
- 1. die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die erste Impfung gegen SARS-CoV-2, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats für die zweite Impfung möglich ist, oder
- 2. die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die zweite Impfung gegen SARS-CoV-2.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 19. Mai 2021 in Kraft.
Mückstein
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