245. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, für Systemrelevante Institute und für den Systemrisikopuffer (Kapitalpuffer-Verordnung 2021 - KP-V 2021)
Auf Grund des § 23a Abs. 3, des § 23d Abs. 7 und des § 23e Abs. 3 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweck
§ 1. Diese Verordnung dient der Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß § 23a Abs. 3 BWG, für Systemrelevante Institute gemäß § 23d Abs. 7 BWG und für den Systemrisikopuffer gemäß § 23e Abs. 3 BWG. Die Verordnung setzt die Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) um und berücksichtigt die gutachtlichen Äußerungen der OeNB.
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Der 2. Abschnitt (Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer) ist auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/558 , ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25, von der Einhaltung des § 23a BWG ausgenommen sind.
(2) Der 3. Abschnitt (Kapitalpufferanforderungen für Systemrelevante Institute und für den Systemrisikopuffer) ist auf die jeweils in § 6 und § 8 namentlich bezeichneten Kreditinstitute anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt folgende Begriffsbestimmung: Systemisches Risiko ist das Systemische Risiko gemäß § 2 Z 41 BWG.
2. Abschnitt
Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer
Ermittlung der Kapitalpufferanforderung
§ 4. (1) Für die Zwecke des § 23a Abs. 3 Z 1 BWG beträgt die Kapitalpuffer-Quote für im Inland belegene wesentliche Kreditrisikopositionen 0%.
(2) Wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes für ihren Mitgliedstaat oder für ihr Drittland eine Quote von über 2,5% festgelegt, so ist für die Zwecke des § 23a Abs. 3 Z 2 BWG für wesentliche Kreditrisikopositionen in diesem Mitgliedstaat oder Drittland eine Quote von 2,5% heranzuziehen.
3. Abschnitt
Kapitalpufferanforderungen für Systemrelevante Institute und für den Systemrisikopuffer
Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute
§ 5. Für die Zwecke des § 23d Abs. 7 BWG ist die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute
- 1. für die in § 6 Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 6 Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag;
- 2. für die in § 6 Abs. 2 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 6 Abs. 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.
Institute, die sowohl in § 6 Abs. 1 als auch in § 6 Abs. 2 genannt werden, haben die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Z 1 und auf Einzelbasis gemäß Z 2 einzuhalten.
Quote der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute
§ 6. (1) Die Kapitalpuffer-Quote für Systemrelevante Institute beträgt nach Maßgabe von Art. 131 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/338 , ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14, auf konsolidierter Basis:
- 1. für die Erste Group Bank AG 1%;
- 2. für die Raiffeisen Bank International AG 1%;
- 3. für die UniCredit Bank Austria AG 1%;
- 4. für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der BAWAG Group AG 0,5%;
- 5. für die RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung 0,5%;
- 6. für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der Raiffeisenbankengruppe OÖ Verbund eGen 0,5%;
- 7. für die VOLKSBANK WIEN AG in ihrer Funktion als Zentralorganisation gemäß § 30a BWG auf Basis der konsolidierten Lage des Volksbanken-Verbundes 0,5%.
(2) Die Kapitalpuffer-Quote für Systemrelevante Institute beträgt nach Maßgabe von Art. 131 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis:
- 1. für die Erste Group Bank AG 1%;
- 2. für die Raiffeisen Bank International AG 1%;
- 3. für die UniCredit Bank Austria AG 0,5%;
- 4. für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft 0,5%;
- 5. für die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG 0,5%;
- 6. für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft 0,5%;
- 7. für die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG 0,5%.
Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer
§ 7. Für die Zwecke des § 23e Abs. 3 BWG ist die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anhand der Anlage zu § 23e BWG zu berechnen, wobei die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer
- 1. für die in § 8 Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln ist, und die für den Gesamtrisikobetrag des Instituts geltende Pufferquote der in § 8 Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote entspricht;
- 2. für die in § 8 Abs. 2 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln ist, und die für den Gesamtrisikobetrag des Instituts geltende Pufferquote der in § 8 Abs. 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote entspricht.
Institute, die sowohl in § 8 Abs. 1 als auch in § 8 Abs. 2 genannt werden, haben die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Z 1 und auf Einzelbasis gemäß Z 2 einzuhalten.
Quote der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer
§ 8. (1) Die Kapitalpuffer-Quote für den Systemrisikopuffer beträgt nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis:
- 1. für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der BAWAG Group AG 0,5%;
- 2. für die Erste Group Bank AG 1%;
- 3. für die HYPO NOE Landesbank für Niederösterreich und Wien AG 0,5%;
- 4. für die HYPO TIROL BANK AG 0,5%;
- 5. für die Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft 0,5%;
- 6. für die Raiffeisen Bank International AG 1%;
- 7. für die RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung 0,5%;
- 8. für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der Raiffeisenbankengruppe OÖ Verbund eGen 0,5%;
- 9. für die UniCredit Bank Austria AG 1%;
- 10 für die Hypo Vorarlberg Bank AG 0,5%;
- 11 für die VOLKSBANK WIEN AG in ihrer Funktion als Zentralorganisation gemäß § 30a BWG auf Basis der konsolidierten Lage des Volksbanken-Verbundes 0,5%.
(2) Die Kapitalpuffer-Quote für den Systemrisikopuffer beträgt nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis:
- 1. für die Erste Group Bank AG 1%;
- 2. für die Raiffeisen Bank International AG 1%;
- 3. für die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG 0,5%;
- 4. für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft 0,5%;
- 5. für die UniCredit Bank Austria AG 0,5%.
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Kapitalpuffer-Verordnung - KP-V, BGBl. II Nr. 435/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 586/2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
Ettl Müller
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)