16. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, geändert wird
Aufgrund des § 21 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, wird wie folgt geändert:
1. In Art. I § 3 Abs. 1 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Der Antrag ist“ die Wortfolge „vorbehaltlich des § 28 Abs. 53 Z 1 und 2 UStG 1994“ eingefügt.
2. In Art. I § 3 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Zustellung gilt mit dem Einlangen im elektronischen Portal des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer ansässig ist, als bewirkt.“
3. In Art. I § 3a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Erstattung ausgeschlossen sind die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.“
4. In Art. II werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Art. I § 3 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 16/2021 ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2021 fallen.
(9) § 3a Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 16/2021 ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die auf den Bezug von Kraftstoffen nach dem 14. Jänner 2021 entfallen.“
Blümel
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