153. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die VBA-Verordnung - IG-L geändert wird
Aufgrund des Art. I § 14 Abs. 6d des Immissionsschutzgesetzes - Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:
Die VBA-Verordnung - IG-L, BGBl. II Nr. 302/2007 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Festlegung allgemeiner Kriterien für Verkehrsbeeinflussungssysteme gemäß dem Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L-VBA-Verordnung)“
2. § 1 Abs. 1 lautet:
„§ 1. (1) Bei der Festsetzung der Parameter für die In- und Außerkraftsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkungen in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 6a bis 6d des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, hat der Landeshauptmann sicherzustellen, dass der ganzjährige Einsatz des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems
- 1. einen mindestens ebenso hohen Effekt wie eine permanente Geschwindigkeitsbeschränkung desselben Ausmaßes im hochrangigen Straßennetz (Autobahnen und Schnellstraßen) im Winterhalbjahr oder
- 2. einen Effekt von mindestens 75 % im Verhältnis zu einer ganzjährigen permanenten Geschwindigkeitsbeschränkung desselben Ausmaßes im hochrangigen Straßennetz (Autobahnen und Schnellstraßen) oder
- 3. die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L
erzielt.“
3. In § 2 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klima, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
4. Der letzte Satz des § 2 lautet:
„Ist keines der Kriterien in § 1 erfüllt, hat der Landeshauptmann die Verordnung gemäß § 14 Abs. 6a bis 6d IG-L umgehend zu novellieren.“
5. In § 3 wird die Wortfolge „Abs. 6a ff“ durch die Wortfolge „Abs. 6a bis 6d“ ersetzt.
6. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Titel, § 1 Abs. 1, § 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 153/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Gewessler
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