vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 153/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

153. Verordnung: Änderung der VBA-Verordnung - IG-L

153. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die VBA-Verordnung - IG-L geändert wird

Aufgrund des Art. I § 14 Abs. 6d des Immissionsschutzgesetzes - Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

Die VBA-Verordnung - IG-L, BGBl. II Nr. 302/2007 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Festlegung allgemeiner Kriterien für Verkehrsbeeinflussungssysteme gemäß dem Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L-VBA-Verordnung)“

2. § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Bei der Festsetzung der Parameter für die In- und Außerkraftsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkungen in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 6a bis 6d des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, hat der Landeshauptmann sicherzustellen, dass der ganzjährige Einsatz des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems

  1. 1. einen mindestens ebenso hohen Effekt wie eine permanente Geschwindigkeitsbeschränkung desselben Ausmaßes im hochrangigen Straßennetz (Autobahnen und Schnellstraßen) im Winterhalbjahr oder
  2. 2. einen Effekt von mindestens 75 % im Verhältnis zu einer ganzjährigen permanenten Geschwindigkeitsbeschränkung desselben Ausmaßes im hochrangigen Straßennetz (Autobahnen und Schnellstraßen) oder
  3. 3. die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L

    erzielt.“

3. In § 2 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klima, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

4. Der letzte Satz des § 2 lautet:

„Ist keines der Kriterien in § 1 erfüllt, hat der Landeshauptmann die Verordnung gemäß § 14 Abs. 6a bis 6d IG-L umgehend zu novellieren.“

5. In § 3 wird die Wortfolge „Abs. 6a ff“ durch die Wortfolge „Abs. 6a bis 6d“ ersetzt.

6. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Titel, § 1 Abs. 1, § 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 153/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Gewessler

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)