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BGBl II 147/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

147. Verordnung: 7. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

147. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (7. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, sowie der §§ 15 und 43a Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 58/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

2. In § 25 Z 1 wird der Wort- und Zeichenfolge „den §§ 7 und 8“ die Wortfolge „zum Zweck des zulässigen Betretens von Betriebsstätten gemäß“ vorangestellt.

3. Nach § 25 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. das Betreten von Arbeitsorten zum Zweck der Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Dies gilt nicht für zumindest zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte;“

4. In § 25 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. § 9 Abs. 2 Z 2 gilt mit der Maßgabe, als die Sportausübung nur
    1. a) mit Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a oder
    2. b) mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder
    3. c) zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 2

5. In § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „10. April 2021“ durch die Wortfolge „16. April 2021“ ersetzt.

6. In § 26 Abs. 7 zweiter Satz lautet:

„§ 25 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2021 tritt mit Ablauf des 10. April 2021 außer Kraft.“

7. Dem § 26 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 25 Z 1 und 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 26 Abs. 1 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2021 treten mit 7. April 2021 in Kraft.“

Kogler

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