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BGBl II 125/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

125. Verordnung: Änderung der Verordnung über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

125. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

Aufgrund des § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2020, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 120/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 32/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Fristen nach § 3a Abs. 2 zweiter Satz StVG, die bis zum 31. März 2021 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Juli 2021 neu zu laufen.“

2. In § 2 Abs. 2 Z 4 wird die Wendung „im Jänner oder im Februar 2021 rechtskräftig wurde“ durch die Wendung „zwischen 1. Jänner 2021 und 30. April 2021 rechtskräftig wurde, aber bis dahin keine Strafvollzugsanordnung erlassen wurde“ ersetzt.

3. In § 3 wird die Wendung „31. März 2021“ durch die Wendung „30. Juni 2021“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „31. März 2021“ durch die Wendung „30. Juni 2021“ ersetzt.

5. In § 9 erster Satz wird die Wendung „31. März 2021“ durch die Wendung „30. Juni 2021“ ersetzt.

6. In § 10 Abs. 1 wird die Wendung „31. März 2021“ durch die Wendung „30. Juni 2021“ ersetzt.

7. In § 10 wird nach dem Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 1, § 2 Abs. 2, § 3, § 7 Abs. 1, § 9 und § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Zadic

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