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BGBl II 121/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

121. Verordnung: Section Control-Messstreckenverordnung A 7 Dornach-Treffling 2021

121. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2021 im Bereich Dornach-Treffling der A 7 Mühlkreis Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung A 7 Dornach-Treffling 2021)

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2020, wird verordnet:

§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden - bei Führung des Verkehrs im Gegenverkehr - folgende Abschnitte der Richtungsfahrbahn Freistadt der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt:

  1. 1. für die Fahrtrichtung Knoten Linz der Abschnitt zwischen km 18,46 und km 15,26 und
  2. 2. für die Fahrtrichtung Freistadt der Abschnitt zwischen km 14,96 und km 18.

§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

§ 3. Die Section Control-Messstreckenverordnung Voestbrücke 3b, BGBl. II Nr. 325/2019, wird aufgehoben.

Gewessler

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