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BGBl II 119/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

119. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008

119. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 geändert wird

Auf Grund der §§ 21, 106 und 131 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird verordnet:

Die Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 254/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 187/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet :

  1. „2. Beförderungsbewilligung gemäß § 102 Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 - LFG, in der jeweils geltenden Fassung, für Rundflüge mit Luftfahrzeugen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 212 vom 22.08.2018 S. 1, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Standards des Anhanges 8 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt - AIZ, BGBl. Nr. 97/1949, in der jeweils geltenden Fassung, ausgestellt wurde und die zu grenzüberschreitenden Flügen im internationalen Luftverkehr berechtigt sind.“

2. In § 1 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „gemäß Abs. 2 sinngemäß“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 2 unter Beachtung der in Anhang 3 festgelegten Bedingungen und Einschränkungen“ ersetzt.

3. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein AOC gemäß dem Muster in Anlage A und die Betriebsspezifikationen gemäß dem Muster in Anlage B dürfen von der zuständigen Behörde nur ausgestellt oder verlängert werden, wenn ein Luftbeförderungsunternehmen die Voraussetzungen dieser Verordnung und der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 (ZLLV 2010), BGBl. II Nr. 143/2010 in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.“

4. § 2 wird durch folgenden § 2 samt Überschrift ersetzt:

„Begriffsbestimmung

§ 2. Luftverkehrsunternehmen im Sinne dieses Abschnittes sind Unternehmen, die über eine der in § 1 Abs. 1 genannten Bewilligungen und Berechtigungen verfügen.“

5. § 5 samt Überschrift lautet:

„Organisation von Luftverkehrsunternehmen

§ 5. Das Luftverkehrsunternehmen hat sicherzustellen, dass verantwortlichen Personen, welche die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, luftfahrtrechtlich relevante gesetzliche Bestimmungen, Bescheide sowie sonstige Bewilligungen, deren Anwendung für die Sicherheit des Flugbetriebes zu berücksichtigen sind, in einer entsprechenden Übersetzung zur Verfügung stehen.“

6. § 6 samt Überschrift entfällt.

7. In § 7 wird jeweils das Wort „Luftfahrtunternehmen“ durch das Wort „Luftverkehrsunternehmen“ und das Wort „Luftfahrtunternehmens“ durch das Wort „Luftverkehrsunternehmens“ ersetzt.

8. § 8 bis § 11 samt Überschriften entfallen.

9. In § 12 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Luftfahrtunternehmen“ durch das Wort „Luftverkehrsunternehmen“ ersetzt.

10. In § 12 Abs. 4 werden die Wortfolge „Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens“ durch die Wortfolge „in § 1 angeführten Genehmigungen“ und das Wort „Luftfahrtunternehmens“ durch das Wort „Luftverkehrsunternehmens“ ersetzt.

11. § 13 samt Überschrift entfällt.

12. § 14 samt Überschrift lautet:

„Flugbetriebliches Personal

§ 14. Das Luftverkehrsunternehmen ist dafür verantwortlich, dass vom flugbetrieblichen Personal die flugbetrieblich relevanten Bestimmungen, wie insbesondere die in den Anhängen geregelten Flug-, Dienst- und Ruhezeiten, eingehalten werden.“

13. § 15 entfällt.

14. In § 16 Abs. 1 entfällt der erste Satz.

15. § 17 lautet:

§ 17. Für die in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Luftbeförderungsunternehmen sind hinsichtlich Instandhaltung und Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) die Vorschriften der ZLLV 2010 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

16. In § 18 wird das Wort „Luftfahrtunternehmen“ durch das Wort „Luftverkehrsunternehmen“ ersetzt.

17. In § 20 wird jeweils das Wort „Luftfahrtunternehmen“ durch das Wort „Luftverkehrsunternehmen“ ersetzt.

18. § 20a Abs. 3 lautet:

„(3) Unbeschadet der Anwendbarkeit der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen haben die diesen Bestimmungen unterliegenden Luftfahrtunternehmen weiterhin die für Luftverkehrsunternehmen geltenden Bestimmungen des 1. Abschnittes dieser Verordnung anzuwenden.“

19. § 20e lautet:

§ 20e. Soweit Bestimmungen über den Flugbetrieb mit Ballonen und Segelflugzeugen (gewerblich, nichtgewerblich) in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden Fassung, und in der Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 71 vom 14.3.2018 S. 10, und in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139, ABl. Nr. L 326 vom 20.12.2018 S. 64, festgelegt sind, sind diese für Ballone ab dem 8. April 2019 und für Segelflugzeuge ab dem 9. Juli 2019 anzuwenden.“

20. Die Paragraphenbezeichnung des § 20h lautet „§ 20j“.

21. Nach § 20g werden folgende §§ 20h und 20i samt Überschriften eingefügt:

„Notsender

§ 20h. (1) Flüge mit Zivilluftfahrzeugen, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 erfasst sind, dürfen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, nur durchgeführt werden, wenn für die Luftfahrt zugelassene Notsender (Emergency Locator Transmittor - ELT) funktionsbereit mitgeführt werden. Flüge mit Zivilluftfahrzeugen, zugelassen für sechs oder weniger Passagier-Sitzplätze, dürfen auch durchgeführt werden, wenn mindestens ein nach behördlich festgelegten Standards zugelassener und funktionsbereiter persönlicher Notsender (Personal Locator Beacon - PLB) von einem Besatzungsmitglied oder einem in die Funktionsweise eingewiesenen Passagier mitgeführt wird.

(2) Kein Notsender ist erforderlich für

  1. 1. Flüge mit Ballonen und Segelflugzeugen, ausgenommen über Gebieten, in denen der Einsatz des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig wäre und
  2. 2. Flüge mit Hänge- und Paragleitern und bei Fallschirmabsprüngen.

(3) Die zuständige Behörde hat die technischen Mindeststandards für Notsender und persönliche Notsender unter Berücksichtigung der Anforderungen für den Such- und Rettungsdienst und das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Gebiete gemäß Abs. 2 Z 1 mittels BTH (Betriebstüchtigkeitshinweis) oder LTH (Lufttüchtigkeitshinweis) festzulegen.

Alkoholtests

§ 20i. (1) Für die in Vollziehung des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1042 von der zuständigen Behörde mit einem eichfähigen und geeichten Alkomaten durchgeführten Alkoholtests gilt folgender Grenzwert:

Der Alkoholgehalt der Atemluft darf 0,1 mg/l nicht übersteigen. Dies entspricht einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,2 g/l (0,2 Promille). Über diesem Alkoholgehalt gilt der Zustand der getesteten Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die verantwortlichen Piloten und alle anderen Besatzungsmitglieder, die sich an Bord befinden oder im Begriff sind an Bord zu gehen, einem Alkoholtest zu unterziehen. Über dem in Abs. 1 genannten Alkoholgehalt gilt der Zustand des Besatzungsmitgliedes jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. In diesem Fall darf das Besatzungsmitglied keinen Dienst tun. Weigert sich das Besatzungsmitglied den Alkoholtest durchführen zu lassen, ist es ebenfalls vom Dienst ausgeschlossen.“

22. In § 20j wird nach dem Wort „Hinweise“ die Wortfolge „oder Anweisungen“ eingefügt.

23. Dem § 22 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 7, § 12 Abs. 2 und 4, § 14 samt Überschrift, § 17, § 18, § 20, § 20a Abs. 3, § 20e, § 20h samt Überschrift, § 20j, § 23 samt Überschrift, Anhang 3 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 119/2021 treten mit 01.04.2020 in Kraft, zugleich treten § 6, § 8, § 9, § 10, § 11 und § 13 jeweils samt Überschrift und § 15 und § 16 Abs. 1 erster Satz außer Kraft. § 20i samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 119/2021 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. “

24. Nach § 22 wird folgende § 23 samt Überschrift eingefügt:

„Notifikationshinweis

§ 23. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2020/742/A).“

25. Dem Anhang 2 wird folgender Anhang 3 angefügt:

„Anhang 3

Flugbetriebliche Bestimmungen für gewerbliche Rundflüge mit Luftfahrzeugen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Standards des Anhanges 8 AIZ ausgestellt wurde, welches zu grenzüberschreitenden Flügen im internationalen Luftverkehr berechtigt

  1. 1. Für den Flugbetrieb von in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Luftbeförderungsunternehmen gelten folgende Vorschriften:
  2. 1. 1. Die im Folgenden aufgezählten Teile der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 mit den Maßgaben, dass bezüglich der Lufttüchtigkeit der betriebenen Luftfahrzeuge ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Standards des Anhanges 8 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (AIZ), BGBl. Nr. 97/1949 in der jeweils geltenden Fassung, welches zu grenzüberschreitenden Flügen im internationalen Luftverkehr berechtigt, ausreicht, und dass, soweit auf die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1 verwiesen wird, die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist:

1.1.1. Anhang III (Teil-ORO), ausgenommen ORO.AOC.110 betreffend das Anmieten von Luftfahrzeugen mit Besatzung (wet lease-in), ORO.AOC.115, ORO.GEN.120 und Teilabschnitt ORO.FTL.,

1.1.2. Anhang IV (Teil-CAT) und

1.1.3. die Teilabschnitte A, L und M des Anhanges V (Teil-SPA), ausgenommen SPA.GEN.100.

  1. 1. 2. die von der europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) zu den in Punkt 1.1.1 bis 1.1.3. genannten Verordnungsteilen veröffentlichten annehmbaren Nachweisverfahren (acceptable means of compliance (AMC)),
  2. 1. 3. Flug-, Dienst- und Ruhezeiten gemäß Punkt 3. und
  3. 1. 4. die auf Luftverkehrsunternehmen anzuwendenden Vorschriften des 1. Abschnittes dieser Verordnung.
  4. 2. Ausnahmebewilligung
  5. 2. 1. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen auf Antrag des Betreibers von den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für die Durchführung von gewerblichem Rundflugverkehr mit Luftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 durch die Vorschreibung anderer Maßnahmen, die dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einem vergleichbaren Ausmaß entsprechen, abweichen. Eine Abweichung darf von der zuständigen Behörde nur dann genehmigt werden, wenn eine Risikobewertung gemäß Punkt 2.2. durchgeführt worden ist. Die Ausnahmebewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Ausnahmebewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.
  6. 2. 2. Mit einer Risikobewertung sind die sicherheitsrelevanten Auswirkungen einer geplanten Maßnahme zu bewerten und darzustellen sowie Maßnahmen zur Minderung der Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. der Schwere der Auswirkung aufzuzeigen. Es sind dabei insbesondere die Sicherheitsgrundsätze des gewerblichen Flugbetriebes und die Bewertungsgrundsätze (Eintrittswahrscheinlichkeiten, Auswirkungen) sowie eine dazugehörige Bewertungsmatrix darzustellen.
  7. 3. Flug-, Dienst- und Ruhezeiten
  8. 3. 1. Für das fliegende Personal von Betreibern, die gewerbliche Rundflüge mit Flugzeugen gemäß Punkt 1. durchführen, gelten folgende Vorschriften für die Flug-, Dienst- und Ruhezeiten:

3.1.1. Teilabschnitt Q des Anhanges III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von OPS 1.1105 Punkt 4 und OPS 1.1115 und

3.1.2. als ergänzende und durchführende Bestimmungen die Punkte 3., 5., 6. und 8. des Anhanges 1 dieser Verordnung.

  1. 3. 2. Für das fliegende Personal von Betreibern, die gewerbliche Rundflüge mit Hubschraubern gemäß Punkt 1. durchführen, gelten die im Anhang 2 geregelten Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften.“

26. Dem Anhang 3 werden folgende Anlagen A und B angefügt:

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Gewessler

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