9. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend die vorläufige Anwendung des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Luxemburg am 8. Dezember 2020 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, BGBl. III Nr. 66/2018, abgegeben. Die Erklärung wird am 8. März 2021 wirksam.
Edtstadler
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