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BGBl III 92/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

92. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

92. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Israel am 28. Mai 2021 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (BGBl. III Nr. 10/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 61/2017) hinterlegt und dabei gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich das Recht vorzubehalten, Art. 31 Abs. 1 lit. d oder lit. e des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Österreich hat gegen die Erklärung11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 89/2016 durch Verweis auf die Website des Europarats und einsehbar unter http://conventions.coe.int/ [SEV Nr. 197]. der Türkei zum Übereinkommen am 25. April 2017 eine Einwendung22 Die Einwendung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 197]. erhoben.

Edtstadler

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