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BGBl III 202/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

202. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt sowie des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden

202. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt sowie des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat China11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 406/1992 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 214/2013. mit Wirksamkeit vom 2. April 2020 den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt sowie des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden (BGBl. Nr. 406/1992, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 85/2010 bzw. BGBl. III Nr. 86/2010, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 122/2019), auf die Sonderverwaltungsregion Macao ausgedehnt.

Ferner hat Kongo am 28. Mai 2015 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt hinterlegt.

Edtstadler

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