200. Änderung des Anhangs zur Anti-Doping-Konvention vom 16. November 1989 sowie der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005
Das Exekutivkomitee der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) hat am 14. September 2021 die ab 1. Jänner 2022 gültige Liste der verbotenen Substanzen und Methoden (Verbotsliste 20221) genehmigt.
Die Beobachtende Begleitgruppe zur Anti-Doping-Konvention vom 16. November 1989 (BGBl. Nr. 451/1991, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 1/2021) hat die Änderung der im Anhang zu dieser Konvention enthaltenen Verbotsliste gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der Konvention mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2022 beschlossen.
Die Konferenz der Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. III Nr. 108/2007, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 1/2021) hat die Änderung der in Anlage I des Übereinkommens enthaltenen Verbotsliste gemäß Art. 34 Art. 2 des Übereinkommens genehmigt. Diese Änderung tritt ebenfalls mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
Die neue Verbotsliste 2022, die zugleich Anhang zur Anti-Doping-Konvention sowie Anlage I zum Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport ist, wird in der ab dem 1. Jänner 2022 geltenden Fassung veröffentlicht.
[Verbotsliste 2022 in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]
[Verbotsliste 2022 in englischer Sprache siehe Anlagen]
[Verbotsliste 2022 in französischer Sprache siehe Anlagen]
Edtstadler
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