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BGBl III 1/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

1. Änderung des Anhangs zur Anti-Doping-Konvention vom 16. November 1989 sowie der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005

1. Änderung des Anhangs zur Anti-Doping-Konvention vom 16. November 1989 sowie der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005

Das Exekutivkomitee der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) hat am 15. September 2020 die ab 1. Jänner 2021 gültige Liste der verbotenen Substanzen und Methoden (Verbotsliste 202111) genehmigt.

Die Beobachtende Begleitgruppe zur Anti-Doping-Konvention vom 16. November 1989 (BGBl. Nr. 451/1991, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 237/2019) hat die Änderung der im Anhang zu dieser Konvention enthaltenen Verbotsliste gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der Konvention mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2021 beschlossen.

Die Konferenz der Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. III Nr. 108/2007, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 237/2019) hat die Änderung der in Anlage I des Übereinkommens enthaltenen Verbotsliste gemäß Art. 34 Art. 2 des Übereinkommens genehmigt. Diese Änderung tritt ebenfalls mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Die neue Verbotsliste 2021, die zugleich Anhang zur Anti-Doping-Konvention sowie Anlage I zum Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport ist, wird in der ab dem 1. Jänner 2021 geltenden Fassung veröffentlicht.

[Verbotsliste 2021 in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]

[Verbotsliste 2021 in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Verbotsliste 2021 in französischer Sprache siehe Anlagen]

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Edtstadler

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