176. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sudan am 10. August 2021 seine Beitrittsurkunde zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. III Nr. 104/2012, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 90/2020) hinterlegt und dabei gemäß Art. 42 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich durch die Bestimmungen des Art. 42 Abs. 1 nicht gebunden zu betrachten.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Mexiko1 am 2. Oktober 2020 eine Erklärung gemäß Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens abgegeben.
Edtstadler
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