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BGBl III 102/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

102. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut

102. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut

Nach Mitteilung der Generaldirektorin der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) hat das Vereinigte Königreich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2021 seine Erklärungen11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 139/2015 durch Verweis auf die Website der UNESCO und einsehbar unter http://www.unesco.org zum Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (BGBl. III Nr. 139/2015, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 74/2021) teilweise zurückgezogen und seinen Vorbehalt11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 139/2015 durch Verweis auf die Website der UNESCO und einsehbar unter http://www.unesco.org zu diesem Übereinkommen beendet.

Die Erklärung zu Art. 7 lit. b Z ii des Übereinkommens bleibt weiterhin aufrecht.22 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der UNESCO unter http://www.unesco.org abrufbar

Edtstadler

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