102. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
Nach Mitteilung der Generaldirektorin der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) hat das Vereinigte Königreich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2021 seine Erklärungen1 zum Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (BGBl. III Nr. 139/2015, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 74/2021) teilweise zurückgezogen und seinen Vorbehalt1 zu diesem Übereinkommen beendet.
Die Erklärung zu Art. 7 lit. b Z ii des Übereinkommens bleibt weiterhin aufrecht.2
Edtstadler
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