vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 55/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

55. Kundmachung: Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ra 2020/17/0013 anhängigen Verfahren gemäß § 38a VwGG

55. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung über den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ra 2020/17/0013 anhängigen Verfahren gemäß § 38a VwGG

Gemäß § 38a Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, in Verbindung mit der Entschließung BGBl. I Nr. 17/2020, wird kundgemacht:

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 27. April 2020, der Bundesministerin für EU und Verfassung zugestellt am 2. Juni 2020, in dem zur Zl. Ra 2020/17/0013 anhängigen Verfahren gemäß § 38a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, folgenden Beschluss gefasst:

  1. I. Beim Verwaltungsgerichtshof besteht Grund zur Annahme, dass im Sinne des § 38a Abs. 1 VwGG eine erhebliche Anzahl von Revisionen eingebracht werden wird, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind: Es geht um die Fragen, ob § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz Glücksspielgesetz - GSpG sowie im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz leg. cit., die §§ 16 und 64 VStG gegen Unionsrecht (Art. 56 AEUV sowie Art. 49 Abs. 3 GRC) verstoßen und ob die vor dem Verwaltungsgerichtshof in Revision gezogene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wegen der allenfalls daraus folgenden Unanwendbarkeit ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist.
  2. II. Zur Beantwortung der in Spruchpunkt I. genannten Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 13/2014, sowie § 16 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 und § 64 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, anzuwenden.
  3. III. Der Verwaltungsgerichthof wird die Rechtsfragen in dem zu Ra 2020/17/0013 protokollierten Revisionsverfahren behandeln.
  4. IV. Der Bundeskanzler ist gemäß § 38a Abs. 2 VwGG zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im Bundesgesetzblatt verpflichtet. Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in § 38a Abs. 3 VwGG genannten Rechtsfolgen, wird verwiesen.

Edtstadler

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)