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BGBl I 53/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

53. Bundesgesetz: Änderung des Biozidproduktegesetzes
(NR: GP XXVII RV 113 AB 161 S. 34 . BR: AB 10343 S. 907 .)

53. Bundesgesetz, mit dem das Biozidproduktegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz - BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird dem Eintrag zu § 17 die Wortfolge „und Herstellung des rechtmäßigen Zustands“ angefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 22 folgende Einträge eingefügt:

„§ 22a. Beschwerde und Eintrittsrecht

§ 22b. Revision“

3. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz dient der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 , ABl. Nr. L 103 vom 05.04.2014 S. 22 (im Folgenden: Biozidprodukteverordnung), und aller weiteren, den Bereich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt oder der Verwendung von Biozidprodukten regelnden Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union.“

4. § 1 Abs. 8 entfällt.

5. In § 2 Abs. 1 werden Z 1 und 2 sowie der Schlussteil durch die Wortfolge „vorgesehen ist und dem weder ein gemäß der Biozidprodukteverordnung erlassener Rechtsakt noch eine Maßnahme oder ein Rechtsakt, die bzw. der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen ist, entgegensteht.“ ersetzt.

6. § 2 Abs. 2 entfällt.

7. Dem § 2 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gemäß den Bedingungen des Art. 37 der Biozidprodukteverordnung für das Bereitstellen von Biozidprodukten auf dem Markt und deren Verwendung Risikominderungsmaßnahmen in Leitlinien vorsehen. Leitlinien sind mindestens zehn Monate vor deren Umsetzung in Zulassungen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(5) Soweit es für die Erreichung der in Art. 37 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung genannten Ziele erforderlich ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für bestimmte Produktarten durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Regelungen über die Sachkunde von Zulassungsinhabern, Vertreibern und Verwendern von Biozidprodukten und die Einführung eines Bescheinigungssystems erlassen.“

8. In § 3 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 5 Abs. 1 erster Satz, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 2 erster Satz und Abs. 8 erster und dritter Satz, § 14 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 15 Abs. 3 zweiter Satz, und § 26 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

9. In § 3 Abs. 2 erster Satz und § 5 Abs. 9 wird jeweils die Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

10. In § 4 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 5 Abs. 4 und Abs. 6 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

11. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „schriftlich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten, der“ durch die Wortfolge „in elektronischer Form über das Register für Biozidprodukte gemäß Art. 71 der Biozidprodukteverordnung bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen, die bzw. der“ ersetzt.

12. In § 5 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3, Abs. 4 Z 1 und Abs. 5, § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 3 erster Satz, § 15 Abs. 4 und § 26 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

13. In § 5 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „auf Verlangen des Beteiligten“ eingefügt.

14. In § 5 Abs. 1 zweiter Satz, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 6 und § 16 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

15. In § 5 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „wenn er“ durch die Wortfolge „wenn sie bzw. er“ ersetzt.

16. In § 5 Abs. 2 und Abs. 6 dritter Satz, § 9 Abs. 2 und § 15 Abs. 2, 5 und 7 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

17. In § 5 Abs. 6 dritter Satz und § 11 Abs. 7 wird jeweils die Wortfolge „den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

18. Dem § 5 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zustellung von Bescheiden kann im Wege des Registers für Biozidprodukte gemäß Art. 71 der Biozidprodukteverordnung erfolgen.“

19. In § 5 Abs. 8 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

20. In § 8 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundeminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

21. In § 8 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

22. In § 8 Abs. 4 wird die Wortfolge „so hat er“ durch die Wortfolge „so hat sie bzw. er“ ersetzt.

23. § 10 Abs. 1 dritter und vierter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Solche Daten sind auch dann zu übermitteln, wenn es sich um personenbezogene Daten im Sinn des Art. 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), handelt.“

24. § 10 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

25. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

26. In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „Höhe der zu entrichtenden“ durch die Wortfolge „Entrichtung der“ ersetzt.

27. § 11 Abs. 5 lautet:

„(5) Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf volle Euro zu runden und auf der Internetseite des Bundeministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und auf der Biozid-Internetseite der Umweltbundesamt GmbH kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Kundmachung. Die jeweilige Kundmachung ersetzt die in der Anlage der BiozidprodukteG-GebührentarifV 2014, BGBl. Nr. 291/2014 angeführten Tarife. Kundmachungen gemäß diesem Absatz haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. sie sind auf den Internetseiten, auf denen sie kundzumachen sind, dauerhaft bereitzuhalten und dürfen weder verändert noch gelöscht werden;
  2. 2. sie müssen unentgeltlich und ohne Identitätsnachweis zugänglich sein;
  3. 3. es ist anzuführen, dass es sich um Kundmachungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie handelt;
  4. 4. es muss ersichtlich sein, auf welcher Rechtsgrundlage die Kundmachungen erfolgen.“

28. In § 11 Abs. 8 dritter Satz wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

29. § 12 Abs. 2 entfällt.

30. In § 14 Abs. 1 erster Satz und § 26 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

31. In § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Landesverteidigung“ ersetzt.

32. § 14 Abs. 5 lautet:

„(5) Biozidprodukte, die nicht für die Verwendung durch die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) zugelassen sind (vgl. insbesondere Art. 19 Abs. 4, soweit keine Ausnahme nach Abs. 5 zutrifft, und Art. 37 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung), dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) abgegeben werden.“

33. Die Überschrift zu § 17 lautet:

„Vorläufige Beschlagnahme und Herstellung des rechtmäßigen Zustands“

34. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Wenn, abgesehen von den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen nach den Umständen des Einzelfalles eine vorläufige Beschlagnahme nicht geboten erscheint, so hat das Überwachungsorgan den Verfügungsberechtigten gemäß Abs. 12 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands aufzufordern. Für den Fall, dass ein Biozidprodukt nicht gemäß Art. 69 der Biozidprodukteverordnung bzw. eine behandelte Ware nicht gemäß Art. 58 Abs. 3 der Biozidprodukteverordnung vorschriftsgemäß gekennzeichnet ist, kann das Überwachungsorgan die Verwendung dieses Biozidproduktes bzw. dieser behandelten Ware vorläufig untersagen, bis der rechtmäßige Zustand hergestellt ist; die Abs. 4 bis 10 gelten sinngemäß für die vorläufige Untersagung der Verwendung. § 50 Abs. 5a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, ist sinngemäß anzuwenden.“

35. Dem § 17 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Wenn der begründete Verdacht besteht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen, Bescheide oder sonstiger Anordnungen, der Biozidprodukteverordnung oder darauf basierender, unmittelbar anwendbarer EU-Rechtsakte nicht eingehalten werden, so hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn unter Einräumung einer angemessenen Frist aufzufordern, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Wenn der rechtmäßige Zustand entgegen einer Aufforderung durch das Überwachungsorgan nicht hergestellt wird, so hat der Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anzuordnen.“

36. In § 21 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Art. 17 Abs. 1“ die Wortfolge „oder 5“ eingefügt und nach dem Wort „bereitstellt“ die Wortfolge „oder verwendet“ eingefügt.

37. In § 21 Abs. 1 Z 20 wird die Wortfolge „in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3“ durch die Wortfolge „im Arbeitsprogramm der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 , ABl. Nr. L 294 vom 10.10.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/227 “ ersetzt.

38. Im Schlussteil des § 21 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ , wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.

39. In § 21 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und“.

40. in § 22 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „- VStG, BGBl. Nr. 52/1991“.

41. Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b samt Überschriften eingefügt:

„Beschwerde und Eintrittsrecht

§ 22a. (1) In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Falle einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen anstelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eintreten.

Revision

§ 22b. (1) Nach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts hat die belangte Behörde der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich auch eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vorzulegen.

(2) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes, die in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen ergangen sind, steht der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

42. Dem § 25 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 4 und 5, § 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und Abs. 3, § 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4, § 9 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1, 2, 3, 5, 7 und 8, § 14 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, § 15 Abs. 2 bis 7, § 16 Abs. 1, die Überschrift zu § 17, § 17 Abs. 3 und 12, § 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, §§ 22a und 22b samt Überschriften und § 26 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 Abs. 8, § 2 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 außer Kraft.“

43. In § 26 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 14 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 5, § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 1“ ersetzt.

44. In § 26 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

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