164. Bundesgesetz, mit dem das Ausbildungspflichtgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ausbildungspflichtgesetz (APflG), BGBl. I Nr. 62/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Das SMS hat auf seiner Homepage im Internet die gemäß § 11 Abs. 6 Z 2 kundgemachte Liste jener Berufs- und Ausbildungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, deren Absolvierung oder erfolgreicher Abschluss die bestehende Ausbildungspflicht erfüllt.“
2. § 11 Abs. 6 Z 2 lautet:
- „2. Vorschlag einer Liste von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen (Arten von Ausbildungen), deren Absolvierung die Ausbildungspflicht erfüllt. Die Liste ist zumindest halbjährlich auf erforderliche Änderungen zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern. Die Liste ist von der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend zu genehmigen und kundzumachen.“
3. § 13 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Die Schulen, die Lehrlingsstellen und die nicht vom AMS oder SMS beauftragten Träger von Ausbildungsmaßnahmen haben die Daten unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (vbPK-AS) und des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Zur Person“ (vbPK-ZP) oder der Sozialversicherungsnummer, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht vorliegen, zu übermitteln.“
4. Im § 13 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „zu den Stichtagen Anfang Februar, April, Juni und Oktober jedes Kalenderjahres“ durch die Wortfolge „zu den Stichtagen 1. März, 10. Juni und 10. November jedes Kalenderjahres“ ersetzt.
5. Im § 13 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Liegen zwischen den Stichtagen keine Zu- oder Abgänge vor, so hat eine Leermeldung zu erfolgen.“
6. § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 6 Z 2 sowie § 13 Abs. 2 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz
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