156. Bundesgesetz, mit dem das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und die Rechtsanwaltsordnung geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes
Das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 und 4 wird jeweils das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.
1a. In § 3 Abs. 1 lautet die Z 2:
- „2. ohne Einverständnis der Parteien Anhörungen und mündliche Verhandlungen in Unterbringungs-, Heimaufenthalts- und Erwachsenenschutzsachen, die außerhalb der von der Justizverwaltung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten durchzuführen wären, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Anhörung bzw. Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn andernfalls die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person oder Dritter ernstlich gefährdet wäre.“
1b. In § 7 wird das Datum „31. Oktober 2020“ durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.
1c. In § 8 Abs. 2 entfällt die Wendung „für die Dauer von bestehenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von COVID-19“; folgende Wendung wird am Ende des Absatzes vor dem Punkt eingefügt:
„soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 zweckmäßig ist“.
2. In § 12 Abs. 1 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.
3. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 3 Abs. 1 und 4, § 7, § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), BGBl. Nr. 474/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 80 Abs. 7 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.
2. § 80 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes
Das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3a lautet:
„(3a) Abweichend von § 5 Abs. 2 erster Satz VerG kann eine Versammlung bis zum Jahresende 2021 verschoben werden. Eine davor ablaufende Funktionsperiode eines Vereinsorgans verlängert sich bis zu dieser Versammlung, sofern nicht früher dessen Abberufung oder eine Neubestellung erfolgt.“
2. In § 2 Abs. 4 wird die Jahreszahl „2020“ durch die Jahreszahl „2021“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 entfällt die Wendung „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“.
4. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) § 1 und § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft. § 1 sowie § 2 Abs. 1, 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021, § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
5. In § 4 Abs. 3 werden das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ und das Datum „1. August 2020“ durch das Datum „1. Jänner 2021“ ersetzt.
6. § 4 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) § 2 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 4 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(7) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Entsprechendes gilt bei aufrechter Staatsangehörigkeit des Bewerbers zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) und bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 10 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich), ABl. Nr. L 029 vom 31.01.2020 S. 7, durch diesen, wenn er
- 1. vor dem 1. Jänner 2021 in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen worden ist,
- 2. vor dem 1. Jänner 2021 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden ist und längstens fünf Jahre nach dieser Eintragung seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte begehrt oder
- 3. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a EIRAG erfüllt.“
2. In § 24a Abs. 8 erster Satz wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.
3. In § 27 Abs. 5a erster Satz wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.
4. § 34 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Entsprechendes gilt bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 10 des Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, wenn es sich um einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mit aufrechter Staatsangehörigkeit zum Vereinigten Königreich handelt und dessen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter vor dem 1. Jänner 2021 erfolgt ist.“
5. Nach § 48 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Bestellungen und Entlohnungsansprüche von nach § 61 Abs. 3 StPO bestellten Amtsverteidigern sind im Rahmen der Z 2 und 3 dann zu berücksichtigen, wenn der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nach § 16 Abs. 5 die Uneinbringlichkeit des Entlohnungsanspruchs festgestellt hat; die Berücksichtigung hat dabei für jenes Jahr zu erfolgen, in dem es zur Feststellung durch den Ausschuss nach § 16 Abs. 5 gekommen ist.“
6. In § 60 Abs. 15 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.
7. § 60 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 1 Abs. 3, § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz, § 34 Abs. 5a und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 48 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
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