154. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet,“ in § 78 des Strafgesetzbuches durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit am 11. Dezember 2020 mündlich verkündetem Erkenntnis, G 139/2019-71, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Dezember 2020, zu Recht erkannt:
- „1. Die Wortfolge ‚oder ihm dazu Hilfe leistet,‘ in § 78 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
- 2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft.
- 3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Kurz
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