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BGBl I 13/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

13. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge und des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung
(NR: GP XXVII AB 103 S. 16 . BR: S. 903.)

13. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge und das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2019 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 82k wird folgender § 82l samt Überschrift eingefügt:

„Abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen für das Schuljahr 2019/20

§ 82l. In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.“

2. In § 82 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 82l samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2020 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2019 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 72 wird folgender § 72a samt Überschrift angefügt:

„Abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen für das Schuljahr 2019/20

§ 72a. In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.“

2. In § 69 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 72a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2020 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung

Das Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 11c wird folgender § 11d samt Überschrift angefügt:

„Prüfungen der Berufsreifeprüfung für das Schuljahr 2019/20

§ 11d. In Ausnahme zu den Bestimmungen der §§ 5, 6 und 8a nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine und den Prüfungsvorgang enthalten.“

2. In § 12 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 11d samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2020 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Van der Bellen

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