138. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) geändert wird
Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 - COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 erster Satz wird das Wort „kann“ durch die Wortfolge „und über deren Ersuchen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht gemäß § 6 können“ eingefügt.
2. In § 9 zweiter Satz wird die Wortfolge „Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen“ durch die Wortfolge „Bezirksverwaltungsbehörde, die von ihnen herangezogenen Sachverständigen sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.
2a. In § 9 erster und zweiter Satz wird dem Wort „Voraussetzungen“ jeweils das Wort „Betretungsverboten,“ vorangestellt.
3. In § 9 dritter Satz wird die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde, den von diesen herangezogenen Sachverständigen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.
3a. § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Vom Betretungsrecht gemäß Abs. 1 nicht erfasst sind Betretungen von auswärtigen Arbeitsstellen, die sich im privaten Wohnbereich befinden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.“
4. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz
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