99. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der der Anwendungsbereich für die Durchführung von Videokonferenzen in Strafverfahren erweitert wird
Aufgrund des § 174 Abs. 1 zweiter Satz der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, wird verordnet:
§ 1. In den Fällen des § 174 Abs. 1, § 176 Abs. 3 und § 239 StPO ist zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV die Vernehmung oder Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen (§ 153 Abs. 4 StPO).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
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