611. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Richtlinien für die Gewährung von Finanzmitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ab 2021 (COVID-19-Krisenbewältigungsfonds-Auszahlungsverordnung - COVID-19-Fonds-V-2021)
Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Auszahlungen des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (in weiterer Folge „Fonds“ genannt) an die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sofern damit eine Mittelverwendungsüberschreitung im Sinne des § 54 Abs. 1 BHG 2013 einhergeht.
Empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe
§ 2. Empfangsberechtigt sind haushaltsleitende Organe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 BHG 2013.
Auszahlungsverfahren
§ 3. Das Verfahren für eine Auszahlung von Fondsmittel richtet sich nach dem Standardverfahren für Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 512/2012, wobei folgende Besonderheiten zu beachten sind:
- 1. Der Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung ist vom empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organ ausdrücklich als COVID-19-MVÜ-Antrag zu bezeichnen und an den Bundesminister für Finanzen zu richten, zugleich ist der Antrag zu Informationszwecken an den Vizekanzler zu übermitteln.
- 2. Dem COVID-19-MVÜ-Antrag sind jedenfalls anzuschließen:
- a) Nachweis über die Übermittlung des COVID-19-MVÜ-Antrags an den Vizekanzler;
- b) die für die Berichtspflicht gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-FondsG erforderlichen Angaben;
- c) Nachweise über die Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2;
- d) nachvollziehbare Darlegung des Umfangs der beabsichtigten Auszahlung samt entsprechender Kalkulationsunterlagen.
- 3. Der Bundesminister für Finanzen prüft den COVID-19-MVÜ-Antrag hinsichtlich der Z 1 und Z 2 sowie anhand der Auszahlungsvoraussetzungen des § 4.
- 4. Der Bundesminister für Finanzen entscheidet innerhalb einer Frist von vier Wochen über den COVID-19-MVÜ-Antrag:
- a) wird dem COVID-19-MVÜ-Antrag zugestimmt, so liegt eine vorläufige Genehmigung vor;
- b) wird der COVID-19-MVÜ-Antrag abgelehnt, gilt das Auszahlungsverfahren als beendet.
- 5. Der Bundesminister für Finanzen übermittelt die vorläufige Genehmigung an den Vizekanzler, der innerhalb einer Frist von zwei Wochen das notwendige Einvernehmen gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-FondsG entweder herstellen oder ablehnen kann. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist gilt das Einvernehmen jedenfalls als hergestellt.
- 6. Nach Einvernehmensherstellung mit dem Vizekanzler veranlasst der Bundesminister für Finanzen die Auszahlung an das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organ.
Auszahlungsvoraussetzungen
§ 4. (1) Für eine Auszahlung aus dem Fonds an die empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organe gemäß § 2 haben die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorzuliegen:
- 1. sachlicher Zusammenhang mit der Bewältigung der durch COVID-19 ausgelösten Krisensituation;
- 2. materiell-rechtliche Grundlage für die vom empfangsberechtigten Organ beabsichtigte Auszahlung;
- 3. ausreichend Kapazitäten für Mehreinzahlungen bzw. Mehrerträge innerhalb der Rubrik gemäß Art V Z 4 Bundesfinanzgesetz 2021, BGBl. I Nr. 122/2020.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, im Einzelfall zusätzliche, über die in § 3 vorgesehenen Nachweise hinausgehende Informationen zu verlangen, wenn dies nach den Bestimmungen des BHG 2013 geboten ist.
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Vollziehung
§ 6. Mit der Vollziehung dieser Verordnung ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Blümel
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