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BGBl II 611/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

611. Verordnung: COVID-19-Krisenbewältigungsfonds-Auszahlungsverordnung - COVID-19-Fonds-V-2021

611. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Richtlinien für die Gewährung von Finanzmitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ab 2021 (COVID-19-Krisenbewältigungsfonds-Auszahlungsverordnung - COVID-19-Fonds-V-2021)

Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Auszahlungen des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (in weiterer Folge „Fonds“ genannt) an die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sofern damit eine Mittelverwendungsüberschreitung im Sinne des § 54 Abs. 1 BHG 2013 einhergeht.

Empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe

§ 2. Empfangsberechtigt sind haushaltsleitende Organe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 BHG 2013.

Auszahlungsverfahren

§ 3. Das Verfahren für eine Auszahlung von Fondsmittel richtet sich nach dem Standardverfahren für Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 512/2012, wobei folgende Besonderheiten zu beachten sind:

  1. 1. Der Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung ist vom empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organ ausdrücklich als COVID-19-MVÜ-Antrag zu bezeichnen und an den Bundesminister für Finanzen zu richten, zugleich ist der Antrag zu Informationszwecken an den Vizekanzler zu übermitteln.
  2. 2. Dem COVID-19-MVÜ-Antrag sind jedenfalls anzuschließen:
    1. a) Nachweis über die Übermittlung des COVID-19-MVÜ-Antrags an den Vizekanzler;
    2. b) die für die Berichtspflicht gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-FondsG erforderlichen Angaben;
    3. c) Nachweise über die Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2;
    4. d) nachvollziehbare Darlegung des Umfangs der beabsichtigten Auszahlung samt entsprechender Kalkulationsunterlagen.
  3. 3. Der Bundesminister für Finanzen prüft den COVID-19-MVÜ-Antrag hinsichtlich der Z 1 und Z 2 sowie anhand der Auszahlungsvoraussetzungen des § 4.
  4. 4. Der Bundesminister für Finanzen entscheidet innerhalb einer Frist von vier Wochen über den COVID-19-MVÜ-Antrag:
    1. a) wird dem COVID-19-MVÜ-Antrag zugestimmt, so liegt eine vorläufige Genehmigung vor;
    2. b) wird der COVID-19-MVÜ-Antrag abgelehnt, gilt das Auszahlungsverfahren als beendet.
  5. 5. Der Bundesminister für Finanzen übermittelt die vorläufige Genehmigung an den Vizekanzler, der innerhalb einer Frist von zwei Wochen das notwendige Einvernehmen gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-FondsG entweder herstellen oder ablehnen kann. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist gilt das Einvernehmen jedenfalls als hergestellt.
  6. 6. Nach Einvernehmensherstellung mit dem Vizekanzler veranlasst der Bundesminister für Finanzen die Auszahlung an das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organ.

Auszahlungsvoraussetzungen

§ 4. (1) Für eine Auszahlung aus dem Fonds an die empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organe gemäß § 2 haben die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorzuliegen:

  1. 1. sachlicher Zusammenhang mit der Bewältigung der durch COVID-19 ausgelösten Krisensituation;
  2. 2. materiell-rechtliche Grundlage für die vom empfangsberechtigten Organ beabsichtigte Auszahlung;
  3. 3. ausreichend Kapazitäten für Mehreinzahlungen bzw. Mehrerträge innerhalb der Rubrik gemäß Art V Z 4 Bundesfinanzgesetz 2021, BGBl. I Nr. 122/2020.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, im Einzelfall zusätzliche, über die in § 3 vorgesehenen Nachweise hinausgehende Informationen zu verlangen, wenn dies nach den Bestimmungen des BHG 2013 geboten ist.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Vollziehung

§ 6. Mit der Vollziehung dieser Verordnung ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Blümel

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