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BGBl II 5/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

5. Verordnung: Vermarktung von Obst und Gemüse

5. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Vermarktung von Obst und Gemüse

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1, § 5, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und des § 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 und BGBl. I Nr. 164/2017, wird - hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 und des § 10 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sowie der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort - verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der folgenden Rechtsakte der Europäischen Union (EU):

  1. 1. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
  2. 2. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 157 vom 15.6.2011 S. 1.

Marktnotierungen

§ 2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse, für die spezielle EU-Vermarktungsnormen gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1308/2011 bestehen, vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen zugrunde zu legen, sofern solche für ein Produkt in den EU-Vermarktungsnormen vorgesehen sind.

Werbung

§ 3. Für ein Erzeugnis, für das eine spezielle Vermarktungsnorm gemäß § 2 besteht, darf in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der in der betreffenden EU-Vermarktungsnorm für dieses Erzeugnis vorgesehenen Klasse geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.

Händlerdatenbank

§ 4. (1) Die Händlerdatenbank gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 ist bei den Kontrollstellen einzurichten. In die Händlerdatenbank sind alle Unternehmer, die frisches Obst und Gemüse in Verkehr bringen, aufzunehmen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind jene Unternehmer der Kategorie 3, deren Verkauf sich auf geringe Mengen an Obst und Gemüse beschränkt, sowie der Ab-Hof-Verkauf.

(2) Die Unternehmer werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 in folgende Kategorien eingeteilt:

  1. 1. Kategorie 1: Erzeugerorganisationen, Sortierungs- und Verpackungsstellen, Verteilerzentren;
  2. 2. Kategorie 2: Großhandel;
  3. 3. Kategorie 3: Einzelhandel, Verkaufsstände und selbstvermarktende Erzeuger.

(3) Die von der Kontrollstelle für Unternehmer der Kategorien 1 und 2 je Betrieb und Jahr durchzuführende Kontrolle wird - abgesehen von Stichproben - in einer Frequenz vorgenommen, die sich aufgrund einer Risikoanalyse und aufgrund statistischer Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen der Ware ergibt. Bei der Festlegung der Kriterien zur Beurteilung des Risikos ist insbesondere auf die in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2011 angeführten Faktoren Bedacht zu nehmen.

(4) Betriebe der Kategorie 3 sind in angemessener Häufigkeit so oft zu kontrollieren, dass die Einhaltung der EU-Vermarktungsnormen ausreichend gewährleistet ist.

(5) Die Kontrollstellen haben die Daten der Händlerdatenbank und allfällige Änderungen betreffend diese Daten der koordinierenden Behörde zu übermitteln.

(6) Die Kontrollstellen haben der koordinierenden Behörde jährlich sowie auf Aufforderung die Ergebnisse der Kontrollen zu übermitteln.

Strafbestimmungen

§ 5. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 des VNG begeht, wer

  1. 1. entgegen § 3 ohne Angabe der Klasse für Erzeugnisse wirbt, für die spezielle Vermarktungsnormen bestehen,
  2. 2. ein anderes als in Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 genanntes Erzeugnis als ein von den EU-Vermarktungsnormen ausgenommenes oder befreites Erzeugnis in Verkehr bringt,
  3. 3. entgegen Art. 5 und Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 ein Erzeugnis, für das die allgemeine Vermarktungsnorm gilt oder ein Erzeugnis, für das eine spezielle Vermarktungsnorm besteht, ungekennzeichnet, mangelhaft, unwahr oder nicht in der richtigen Weise gekennzeichnet in Verkehr bringt,
  4. 4. entgegen Art 10 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 die erforderlichen Informationen für die Erstellung und Aktualisierung der Datenbank nicht übermittelt,
  5. 5. entgegen Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 den Kontrollstellen die für die Organisation und Durchführung der Kontrollen notwendigen Informationen nicht mitteilt,
  6. 6. entgegen Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 ein Erzeugnis nach Drittländern ausführt,
  7. 7. entgegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 ein Erzeugnis aus Drittländern einführt oder nach Drittländern ausführt,
  8. 8. entgegen Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 Waren, die Gegenstand eines Beanstandungsprotokolls sind, ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt oder in Verkehr bringt.

Schlussbestimmung

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, BGBl. II Nr. 431/2010, außer Kraft.

Patek

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