vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 441/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

441. Verordnung: Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

441. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Heimarbeitstarif

für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

H 5/2020/VIII/38/3

Geltungsbereich

§ 1.

  1. a. Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
  2. b. Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
  3. c. Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

Arbeitszeiten

§ 2. Für das Einziehen von 1 000 Bündeln, ohne Zusammenschneiden des Materials und ohne Wickeln des Drahtes, bei einwandfrei gebohrten Bürstenhölzern (das Durchstoßen der Bohrnadeln gehört nicht zur Arbeitszeit), werden folgende Arbeitszeiten festgesetzt:

1.

Glanzbürsten über 3 mm Bohrung sowie Schmier- und Pastabürsten

161 Minuten

2.

Pferdebürsten über 3 mm Bohrung und ähnlicher kurz geschnittener Waren

152 Minuten

3.

Fass- und Wandelbürsten mit ähnlicher Facon mit doppeltem Bart aus beliebigem Material

246 Minuten

4.

Schablonenbündel aus Borsten, Fibris, B-Chineser oder Riffling samt Abschneiden

197 Minuten

5.

Schablonenbündel aus C-Chineserborsten samt Abschneiden

213 Minuten

6.

Zimmerbürsten ohne Schablone aus Borsten, Fibris, B-Chineser oder Riffling

187 Minuten

7.

Zimmerbürsten ohne Schablone aus C-Chineserborsten

206 Minuten

8.

Reib-, Wasch-, Kotbürsten und Schrubber mit einfachem Bart aus beliebigem Material

197 Minuten

9.

Teppichbartwische, Besen, Teerschrubber sowie schmale Bassinbesen, zwei- und dreireihig aus beliebigem Material samt Abschneiden

222 Minuten

10.

Piassavabesen aus Bassin

296 Minuten

11.

Besen aus Rosshaar, Fibris oder Kokosfasern

187 Minuten

12.

Bartwische aus Rosshaar, Fibris oder Kokosfasern

197 Minuten

13.

Klosettbürsten aus beliebigem Material samt Abschneiden

317 Minuten

14.

Polierscheiben zwei- bis sechsreihig aus Haar

274 Minuten

15.

Malerscheiben, Bäcker- und Mehlwischer sowie Einlassbesen auf den Knöpfen eingezogen

280 Minuten

16.

Henkelbürsten

213 Minuten

17.

Gläserbürsten

181 Minuten

18.

Kleiderbürsten, Pferdebürsten und Putzbürsten sowie Bürsten unter 3 mm Bohrung

145 Minuten

19.

Kopfbürsten, auch hochbombierte

157 Minuten

20.

Billard- und Möbelbürsten aus Borsten und Haar

180 Minuten

21.

Billard- oder Möbelbürsten aus Kokosfasern oder Fibris

169 Minuten

Entgelte

§ 3. (1) Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im § 2 angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,75 € zu berechnen.

(2) Für Betriebe, die dem Fachverband der Holz verarbeitenden Industrie angehören, ist der Kollektivvertrag für die Holz verarbeitende Industrie, gemäß Lohngruppe V mit einem Stundenlohn von 11,03 € zu berechnen.

Heimarbeitszuschlag

§ 4. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%, bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20%.

Wirksamkeitsbeginn

§ 5. Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird für das Gewerbe und für die Industrie mit 1. Juli 2020 festgesetzt.

Lukowitsch

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)