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BGBl II 419/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

419. Verordnung: Änderung der Verordnung über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

419. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

Aufgrund des § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 120/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 376/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Fristen nach § 3a Abs. 2 zweiter Satz StVG, die bis zum 30. September 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Jänner 2021 neu zu laufen.“

2. In § 3 wird die Wendung „30. September 2020“ durch die Wendung „31. Dezember 2020“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „30. September 2020“ durch die Wendung „31. Dezember 2020“ ersetzt.

4. In § 9 erster Satz wird die Wendung „30. September 2020“ durch die Wendung „31. Dezember 2020“ ersetzt.

4. In § 10 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1, § 3, § 7 Abs. 1 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2020 treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.“

Zadic

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