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BGBl II 38/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

38. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

38. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geändert wird

Auf Grund des § 229a Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2019, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. II Nr. 107/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel und in § 2, § 3, § 4 und § 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“.

2. In § 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl Nr. 565/1978,“ die Wortfolge „Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1,“.

3. In § 2 entfällt die Wortfolge „die Finanzamts- und“.

4. Die bisherige Wortfolge des § 3 wird zu Absatz 1 und es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Für die in Abs. 1 genannten Personen sind zusätzlich die Daten aus einer Kapitalertragsteueranmeldung (§ 96 Abs. 3 EStG 1988) insoweit elektronisch zur Verfügung zu stellen, als sie sich auf Ausschüttungen an Empfänger beziehen, die in dieser als GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung genannt sind.“

5. In § 5 entfällt das Wort „örtlich“.

6. Es wird folgender § 7 angefügt:

§ 7. (1) § 2 und § 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 38/2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 38/2020 ist erstmals auf Kapitalertragsteueranmeldungen anzuwenden, die Ausschüttungen betreffen, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind. Eine Berücksichtigung erfolgt für Beitragszeiträume ab 1. Jänner 2019.“

Blümel

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