36. Verordnung der Präsidentin des Rechnungshofes über die Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Ehrengeschenken
Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2019, und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2019, wird verordnet:
§ 1. Vereinnahmte Erlöse aus der Verwertung von Ehrengeschenken, die Bediensteten des Rechnungshofes übergeben wurden, sind für Zuwendungen und Kostenersätze sozialer Art zugunsten von Bediensteten aus diesem Planstellenbereich sowie für Zuwendungen an karitative Einrichtungen zu verwenden.
§ 2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach § 1.
Kraker
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