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BGBl II 33/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

33. Verordnung: Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden

33. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden

Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2019, in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. Nr. 54/1995, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 245/2018, wird verordnet:

§ 1. (1) Dem Leiter des Finanzamtes Österreich, des Zollamtes Österreich, des Amtes für Betrugsbekämpfung, des Finanzamtes für Großbetriebe, des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge und der Zentralen Services, denen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018, die Dienstbehördeneigenschaft zuerkannt wurde, sowie dem Präsidenten der Finanzprokuratur und der Präsidentin des Bundesfinanzgerichts wird das Recht auf Ernennung von Bundesbeamten auf die im § 2 genannten Planstellen übertragen.

(2) Dem Geschäftsführer des Amtes der Buchhaltungsagentur und dem leitenden Angestellten des Amtes für Bundespensionen wird betreffend die zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten das Recht auf Ernennung auf die im § 2 genannten Planstellen übertragen.

§ 2. Das Ernennungsrecht umfasst

  1. 1. für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen
    1. a) A die Dienstklassen III bis VII
    2. b) B die Dienstklassen III bis VI
    3. c) C die Dienstklassen III bis IV
    4. d) D, E und P 1 bis P 5 alle Planstellen
  2. 2. für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Verwendungsgruppen
    1. a) A 1 die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppe 1
    2. b) A 2 und A 3 die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2
    3. c) A 4 bis A 7 alle Planstellen

§ 3. (1) Die Verordnung BGBl. II Nr. 293/2012 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2015 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

Blümel

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