315. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)
Auf Grund der §§ 26 und 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
Anwendungsbereich und Ziele
Abschnitt II
Lern- und Lehrzieldefinition
1. Unterabschnitt
Formelle Lern- und Lehrzieldefinition
2. Unterabschnitt
Inhaltliche Lern- und Lehrzieldefinition
3. Unterabschnitt
Lehr- und Lernmethoden
Abschnitt III
Rollen und Verantwortlichkeiten
Abschnitt IV
Prüfungsordnung
Abschnitt V
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ziele der Grundausbildung
§ 3 Zuweisung zur Grundausbildung
§ 4 Ausbildungsplan
§ 5 Lern- und Lehrinhalte
§ 6 Praktische Ausbildung
§ 7 Anrechnung
§ 8 Lehrmethoden
§ 9 Alternative Lehrkonzepte
§ 10 Lernmethoden
§ 11 Auszubildende
§ 12 Ausbildungsleitung
§ 13 Ausbildende
§ 14 Bundesfinanzakademie (BFA)
§ 15 Trainierende
§ 16 Nachweis des Lernzielerfolges
§ 17 Teilprüfungen
§ 18 Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 19 Dienstprüfungskommission
§ 20 Schluss und Übergangsbestimmungen
Abschnitt I
Anwendungsbereich und Ziele
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung für alle Bediensteten im Bundesministerium für Finanzen und seinen Dienststellen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Ausgenommen von dieser Verordnung ist der Anwaltsdienst der Finanzprokuratur, dessen Grundausbildung im Finanzprokuraturgesetz (ProkG), BGBl. I Nr. 110/2008, geregelt ist.
(2) Bedienstete anderer Ressorts oder ausgegliederter Rechtsträger sowie Personen, die in keinem Dienst- oder Vertragsverhältnis zum Bund stehen, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze und Abwägung der Vertraulichkeit von Inhalten teilnehmen. Im Falle der Teilnahme ist ein Kostenersatz vorgesehen.
Ziele der Grundausbildung
§ 2. (1) Das Bundesministerium für Finanzen bekennt sich zu einer gesamthaften Ausbildung als wichtige Personalentwicklungsmaßnahme, welche theoretische und praktische Qualifizierungsmaßnahmen umfasst, die mit der Grundausbildung beginnen und mit der Absolvierung von spezifischen Funktionsausbildungen und Weiterbildungsmaßnahmen (Stufenbau der Bildung) kontinuierlich fortgesetzt werden. Die unterschiedlichen fachlichen und fachunabhängigen Ausprägungsstufen werden dabei anhand definierter Anforderungen laufend vertieft und gefestigt.
(2) Die Ziele der Grundausbildung sind
- 1. die Auseinandersetzung mit den strategischen Zielsetzungen, den Grundlagen der Organisation, den Grundzügen des Dienstrechts sowie der Kultur und den Werten des Finanzressorts, einschließlich der Grundsätze des Diversity Managements;
- 2. der Erwerb von theoretischem und praxisorientiertem Grund- und Überblickswissen zur Erreichung der für die Arbeitsplätze in den jeweiligen Verwaltungszweigen (Steuer, Zoll, Allgemeiner Dienst, Finanzprokuratur) definierten fachlichen, digitalen und fachunabhängigen Basisanforderungen, der dafür erforderlichen Arbeitstechniken sowie darüber hinaus
- 3. der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Transfer der theoretischen Inhalte in die berufliche Praxis (Umsetzungskompetenz).
Abschnitt II
Lern- und Lehrzieldefinition
1. Unterabschnitt
Formelle Lern- und Lehrzieldefinition
Zuweisung zur Grundausbildung
§ 3. (1) Die Dienstbehörde/Personalstelle hat vor Zuweisung zur Grundausbildung die dienstrechtlichen Zuweisungsvoraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 BDG 1979 bzw. § 67 VBG zu überprüfen.
(2) Die Dienstbehörde/Personalstelle hat weiters vor Zuweisung zur Grundausbildung eine Beurteilung hinsichtlich der weiteren dienstlichen Entwicklung der Auszubildenden durchzuführen.
(3) Die Ausbildungsleitung (vgl. § 12) hat für Auszubildende zeitnah nach Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne des Absatzes 1 und 2 einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen und diesen den Auszubildenden nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Auszubildenden gelten mit dem Zeitpunkt der Erstellung des Ausbildungsplanes als der Grundausbildung zugewiesen.
Ausbildungsplan
§ 4. (1) Die Ausbildungsleitung hat bei Erstellung des Ausbildungsplans die unmittelbare Führungskraft der Auszubildenden, die Ausbildenden sowie die Auszubildenden einzubeziehen. Die persönlichen Verhältnisse der Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind im Ausbildungsplan angemessen zu berücksichtigen.
(2) Im Ausbildungsplan sind die für den jeweiligen Verwaltungszweig und die jeweilige Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgesehenen theoretischen Module, einschließlich der jeweils ausgewählten Lernmethode sowie die praktischen Ausbildungsmaßnahmen laut Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“, aufzunehmen.
(3) Der Ausbildungsplan ist grundsätzlich so zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Zuweisung zur Grundausbildung möglich ist. Auszubildenden Vertragsbediensteten ist die Grundausbildung jedenfalls so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die Dienstprüfung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 VBG 1948 für die jeweilige Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase abgelegt werden kann. Auf allfällige Sonderregelungen ist Bedacht zu nehmen.
2. Unterabschnitt
Inhaltliche Lern- und Lehrzieldefinition
Lern- und Lehrinhalte
§ 5. (1) Die Grundausbildung besteht aus theoretischen und praktischen Ausbildungsteilen. Der theoretische Teil der Grundausbildung ist modular aufgebaut. Die festgelegte Reihenfolge der Module ist aufbauend und grundsätzlich einzuhalten.
(2) Mit der inhaltlichen und zeitlichen Ausgestaltung laut Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ und der Spezifika gemäß § 6 werden die anforderungsbasierten Lerninhalte (Lernziele) definiert.
(3) Lern- und Lehrinhalte leiten sich aus den für den jeweiligen Verwaltungszweig und die jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppen definierten fachlichen und fachunabhängigen Anforderungen ab. Die Ausprägungsstufen der fachlichen und fachunabhängigen Anforderungen und damit der Wissensvermittlung und des Wissenserwerbs sind in den Stoffgliederungsplänen festzulegen.
Praktische Ausbildung
§ 6. (1) Im Wege der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte zeitnah in realen Arbeitssituationen von den Auszubildenden unter Anleitung umzusetzen.
(2) Die praktische Ausbildung erfolgt im Verwaltungszweig „Allgemeiner Dienst“ unmittelbar am Arbeitsplatz der Auszubildenden und beginnt grundsätzlich nach Absolvierung des Basismoduls. Zusätzlich sind Rotationsmaßnahmen mit fachlichem Kontext zum Arbeitsplatz im festgelegten Mindestmaß zu absolvieren. Die Dauer der Rotationsmaßnahmen beträgt maximal 25 Arbeitstage.
(3) Die praktische Ausbildung erfolgt in den Verwaltungszweigen Steuer und Zoll sowohl am Arbeitsplatz der Auszubildenden als auch in anderen Organisationseinheiten und beginnt grundsätzlich nach Absolvierung der spezifischen theoretischen Einführungsmodule.
Anrechnung
§ 7. Die Anrechnung von Teilen der Grundausbildung obliegt der Dienstbehördenleitung und ist zu dokumentieren. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist bei Teilanrechnungen jedenfalls zu absolvieren. Eine Anrechnung der gesamten Grundausbildung kann nur nach Zustimmung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Finanzen erfolgen. Mit der Gesamtanrechnung gilt die Grundausbildung als absolviert. In bestimmten Einzelfällen kann die Gesamtanrechnung mit einer Auflage zur Absolvierung von Ausbildungsteilen verbunden sein.
3. Unterabschnitt
Lehr- und Lernmethoden
Lehrmethoden
§ 8. (1) Lehrmethoden basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen der Andragogik und Didaktik und stellen den Rahmen für die Tätigkeit der Trainierenden dar. Die Bundesfinanzakademie hat sicherzustellen, dass in der Grundausbildung verschiedene Lehrmethoden unter Nutzung aller zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung zum Einsatz kommen.
(2) Die Auswahl der Lehrmethode für die in der Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ festgelegten theoretischen Unterrichtseinheiten obliegt den Trainierenden in Abstimmung mit der Bundesfinanzakademie. Dies stellt das organisierte Lehrangebot der Bundesfinanzakademie dar.
Alternative Lehrkonzepte
§ 9. Die Ausbildungsleitung kann in begründeten Einzelfällen nach Zustimmung durch die Bundesminsiterin/den Bundesminister für Finanzen alternative Lehrkonzepte entwickeln, sofern dadurch die Erreichung des Lernzieles und eine angemessene Erfolgskontrolle gewährleistet sind. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist jedenfalls zu absolvieren.
Selbststudium
§ 10. (1) Die Grundausbildung umfasst auch die eigenverantwortliche Auseinandersetzung der Auszubildenden mit den Lehrinhalten. Für Auszubildende besteht die Wahlmöglichkeit, als Lernmethode die organisierten Lehrangebote der Bundesfinanzakademie (§ 8 Abs. 2) zu absolvieren oder die definierten Lehrinhalte in Form des Selbststudiums zu erwerben. Im Falle des Selbststudiums sind die dafür benötigten Lernzeiten einzuräumen.
(2) Im Falle der Anwendung von § 9 ist eine Wahlmöglichkeit für die Auszubildenden hinsichtlich der Lernmethode ausgeschlossen.
Abschnitt III
Rollen und Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung des Lernzielerfolges
Auszubildende
§ 11. (1) Die Auszubildenden haben sich eigenverantwortlich und kontinuierlich mit den anforderungsbasierten Lerninhalten sowie den definierten Lernzielen auseinanderzusetzen.
(2) Die Auszubildenden haben die Anmeldung zu den einzelnen Modulen in dem zur Verfügung gestellten IT-Tool durchzuführen.
(3) Zur Qualitätssicherung sind die praktischen Qualifizierungsmaßnahmen entsprechend zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist nach Abschluss der praktischen Qualifizierungsmaßnahmen der Bundesfinanzakademie im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung vorzulegen.
Ausbildungsleitung
§ 12. (1) In jeder Dienstbehörde/Personalstelle (erforderlichenfalls auch in anderen Organisationseinheiten) ist die Funktion der Ausbildungsleitung einzurichten.
(2) Im Rahmen der Grundausbildung hat die Ausbildungsleitung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- 1. Gesamtkoordination der Grundausbildung in inhaltlicher, methodischer und organisatorischer Hinsicht (theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte);
- 2. Auswahl der Ausbildenden im Einvernehmen mit der unmittelbaren Führungskraft der Auszubildenden;
- 3. Betreuung und Unterstützung der Auszubildenden und der Ausbildenden
- 4. Erstellung des Ausbildungsplanes (§ 4);
- 5. Setzen von Transfersicherungsmaßnahmen von Bildungsmaßnahmen;
- 6. Vornahme von Anrechnungen auf die Grundausbildung (§ 7).
Ausbildende
§ 13. Ausbildende fungieren als Fachcoach innerhalb der Dienststelle und haben im Rahmen der gesamten Grundausbildung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- 1. Vermittlung von praxisorientierten, fachlichen Kenntnissen anhand entsprechender Arbeitstechniken;
- 2. Unterstützung bei der Umsetzung des theoretischen Wissens in die Praxis sowie im Umgang mit einschlägigen IT-Verfahren (im Sinne eines entwicklungsorientierten Ansatzes);
- 3. Anleitung der Auszubildenden bei der Erledigung von übertragenen Aufgaben;
- 4. Betreuung und Unterstützung der Auszubildenden in fachlicher Hinsicht;
- 5. Beobachtung, Evaluierung und Dokumentation der Leistungen der Auszubildenden.
Bundesfinanzakademie (BFA)
§ 14. (1) Der Bundesfinanzakademie obliegt das operative Bildungsmanagement mit einer wirkungsorientierten Ausrichtung der Bildungsmaßnahmen innerhalb einer ganzheitlichen und innovativen Lernarchitektur sowie die Evaluation der eigenen Aktivitäten. Sie ist für die Umsetzung der kompetenzorientierten Lehr- und Lernziele sowie der Lehr- und Lernprozesse der ihr übertragenen Bildungsmaßnahmen verantwortlich.
(2) Die Bundesfinanzakademie hat basierend auf den Entscheidungen des Bundesministeriums für Finanzen eine zeitgerechte Planung von Bildungsmaßnahmen sicherzustellen. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen.
(3) Als zentrale Bildungseinrichtung des Finanzressorts fördert die Bundesfinanzakademie eine lebendige und in der Gesamtorganisation verankerte Lernkultur.
Trainierende
§ 15. (1) Die Nominierung der Trainierenden erfolgt nach Maßgabe strategisch definierter Qualifizierungsstandards durch die Bundesfinanzakademie. Der Einsatz erfolgt im Einvernehmen mit der Dienstbehördenleitung bzw. Personalstellenleitung.
(2) Die Trainierenden haben über fundiertes Wissen in fachlicher sowie in didaktischer, andragogischer und methodischer Hinsicht zu verfügen und dieses aktuell zu halten.
(3) Zur Erfüllung der anforderungsbasierten Lernziele der Auszubildenden haben Trainierende insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- 1. Vorbildwirkung als Repräsentantinnen und Repräsentanten der Finanzverwaltung
- 2. Vermittlung der definierten Ausbildungsinhalte
- 3. Förderung selbstorganisierter Lernphasen
- 4. Förderung des Wissenstransfers
- 5. lernzielorientierter Einsatz von digitalen, teilnehmeraktiven, handlungsorientierten und zielgruppenadäquaten Trainingsmethoden.
Abschnitt IV
Prüfungsordnung
Nachweis des Lernzielerfolges
§ 16. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Dienstprüfung nachzuweisen.
(2) Das Anforderungsniveau der einzelnen Prüfungsfächer wird durch die festgelegten Lernziele und den daraus abgeleiteten Ausprägungsstufen der fachlichen und fachunabhängigen Anforderungen definiert. Die in der Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ angeführten Lehr- und Lerninhalte sind prüfungsrelevant.
(3) Die Dienstprüfung gilt als bestanden, wenn
- 1. sämtliche im Ausbildungsplan festgelegten Ausbildungsmaßnahmen,
- 2. alle für den jeweiligen Verwaltungszweig vorgesehenen Teilprüfungen im jeweiligen Ausbildungsplan sowie
- 3. die kommissionelle Abschlussprüfung
erfolgreich absolviert sind.
(4) Bedienen sich Auszubildende unerlaubter Hilfsmittel, so gelten Prüfungen als nicht bestanden.
(5) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat stattzufinden.
(6) Die Organisation der Teilprüfungen sowie der kommissionellen Abschlussprüfung obliegt der Bundesfinanzakademie. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen.
Teilprüfungen
§ 17. (1) Teilprüfungen sind schriftlich, elektronisch oder mündlich abzulegen (Prüfungsart).
(2) Eine Teilprüfung gilt als bestanden, wenn von den Auszubildenden mindestens 60 % der möglichen Punkteanzahl erreicht wird. Eine Teilprüfung gilt als ausgezeichnet bestanden, wenn von den Auszubildenden mindestens 90 % der möglichen Punkteanzahl erreicht wird.
(3) Die erfolgreiche Absolvierung von Teilprüfungen ist von der Bundesfinanzakademie zu bestätigen.
(4) Die Wiederholung nicht bestandener Teilprüfungen ist frühestens nach zwei Wochen möglich.
Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 18. (1) Zur kommissionellen Abschlussprüfung sind die Auszubildenden zuzulassen, wenn die in § 16 Abs. 3 Z 1 und 2 definierten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Über die erfolgreiche Absolvierung der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung entscheidet ein Prüfungssenat. In die Entscheidung miteinzubeziehen sind Ergebnisse von Prüfungsmaßnahmen, wenn diese im prüfungsrelevanten Modul abgelegt wurden.
(3) Über die bestandene kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Dienstprüfungszeugnis auszustellen und vom Prüfungssenat zu unterfertigen. Ist der Prüfungserfolg als ausgezeichnet zu bewerten, so ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.
(4) Mit der Ausstellung des Dienstprüfungszeugnisses gemäß Abs. 3 gilt die Grundausbildung als beendet.
(5) Die Wiederholung nicht bestandener kommissioneller Abschlussprüfungen ist frühestens nach drei Monaten möglich.
Dienstprüfungskommission
§ 19. (1) Im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer/in oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer/einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern.
(2) Die Dienstprüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit der Prüfungssenatsmitglieder ist die Stimme der/des Vorsitzenden ausschlaggebend.
(3) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden.
(4) Die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
Abschnitt V
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 20. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. Dezember 2015, Bundesgesetz BGBl. II Nr. 464/2015, außer Kraft.
(2) Grundausbildungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden (Zuweisung), sind nach Inkrafttreten der Verordnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung abzuschließen. Erfolgte Anrechnungen behalten ihre Gültigkeit nach den Bestimmungen der bisherigen Verordnung.
Anlage 1
Blümel
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