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BGBl II 273/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

273. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

273. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2020, wird verordnet:

Die Lehrberufsliste, BGBl. II Nr. 41/2020, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Buchbinder/Buchbinderin und die bezughabenden Regelungen im verwandten Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger/ Kartonagewarenerzeugerin mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

2. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft Verlag die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Buchbindetechnik und Postpresstechnologie samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Buchbindetechnik und Postpresstechnologie

3,5

Drucktechnik

1.

2.

voll

erste Hälfte voll

Kartonagewarenerzeuger/ Kartonagewarenerzeugerin

1.

2.

voll

erste Hälfte voll

Verpackungstechnik

1.

2,

voll

erste Hälfte voll

3. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Drucktechnik, Kartonagewarenerzeuger/Kartonagewarenerzeugerin und Verpackungstechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Buchbindetechnik und Postpresstechnologie im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

4. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Fertigteilhausbau die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Fertigungsmesstechnik (Ausbildungsversuch) samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Fertigungsmesstechnik (Ausbildungsversuch)

4

Karosseriebautechnik

1.

voll

Lebensmitteltechnik

1.

voll

Metalltechnik

1.

voll

Prozesstechnik

1.

voll

Werkstofftechnik

1.

voll

5. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Karosseriebautechnik, Lebensmitteltechnik, Metalltechnik, Prozesstechnik und Werkstofftechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Fertigungsmesstechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

6. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Bautechnische Assistenz im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

7. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Bankkaufmann/Bankkauffrau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

8. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Konstrukteur - Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik/Konstrukteurin - Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

9. In der Anlage 1 lautet bei den Bestimmungen zu den Lehrberufen Betriebsdienstleister/ Betriebsdienstleisterin, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel, Drogist/Drogistin, EDV-Kaufmann/EDV-Kauffrau, Einkäufer/Einkäuferin, Finanzdienstleistungskaufmann/ Finanzdienstleistungskauffrau, Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau, Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau, Hotelkaufmann/Hotelkauffrau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/ Hotel- und Gastgewerbeassistentin, Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau, Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau und Sportadministrator/Sportadministratorin in der dritten Spalte die betreffende Berufsbezeichnung „Waffen- und Munitionshändler/Waffen- und Munitionshändlerin“.

10. In der Anlage 1 lautet bei den Bestimmungen zu den Lehrberufen Bürokaufmann/Bürokauffrau und Reisebüroassistent/ Reisebüroassistentin in der dritten Spalte die betreffende Berufsbezeichnung „Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau“.

11. In der Anlage 1 lautet bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Maler und Beschichtungstechniker/Malerin und Beschichtungstechnikerin in der dritten Spalte die betreffende Berufsbezeichnung „Tapezierer und Dekorateur/Tapeziererin und Dekorateurin“.

12. In der Anlage 1 lautet bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik in der dritten Spalte die betreffende Berufsbezeichnung „Stuckateur und Trockenausbauer/Stuckateurin und Trockenausbauerin“.

13. In der Anlage 1 entfällt bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Büchsenmacher/Büchsenmacherin hinsichtlich des verwandten Lehrberufes Waffenmechaniker/Waffenmechanikerin die in der vierten Spalte festgelegte Ziffer „3“ und wird eine Anrechnung der im Lehrberuf Büchsenmacher/Büchsenmacherin absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Waffenmechaniker/Waffenmechanikerin im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.

14. In der Anlage 1 entfällt bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger/Glasbläserin und Glasinstrumentenerzeugerin hinsichtlich des verwandten Lehrberufes Glasmacherei die in der vierten Spalte festgelegte Ziffer „3“ und wird eine Anrechnung der im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger/Glasbläserin und Glasinstrumentenerzeugerin absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Glasmacherei im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

15. In der Anlage 1 entfällt bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Harmonikamacher/Harmonikamacherin hinsichtlich des verwandten Lehrberufes Orgelbau die in der vierten Spalte festgelegte Ziffer „3“ und wird eine Anrechnung der im Lehrberuf Harmonikamacher/Harmonikamacherin absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Orgelbau im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.

16. In der Anlage 1 entfällt bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Oberteilherrichter/Oberteilherrichterin hinsichtlich des verwandten Lehrberufes Schuhmacher/Schuhmacherin die in der vierten Spalte festgelegte Ziffer „2“ und wird eine Anrechnung der im Lehrberuf Oberteilherrichter/Oberteilherrichterin absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Schuhmacher/Schuhmacherin im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

17. In der Anlage 1 entfällt bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Orgelbau hinsichtlich des verwandten Lehrberufes Harmonikamacher/Harmonikamacherin die in der vierten Spalte festgelegte Ziffer „3“ und wird eine Anrechnung der im Lehrberuf Orgelbau absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Harmonikamacher/Harmonikamacherin im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.

18. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Schuhmacher in der ersten Spalte nach dem Wort „Schuhmacher“ der Begriff „/Schumacherin“ angefügt und entfällt hinsichtlich des verwandten Lehrberufes Oberteilherrichter/Oberteilherrichterin die in der vierten Spalte festgelegte Ziffer „2“ und wird eine Anrechnung der im Lehrberuf Schuhmacher/Schuhmacherin absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Oberteilherrichter/Oberteilherrichterin im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

19. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Waffenmechaniker in der ersten Spalte nach dem Wort „Waffenmechaniker“ der Begriff „/Waffenmechanikerin“ angefügt und entfällt hinsichtlich des verwandten Lehrberufes Büchsenmacher/Büchsenmacherin die in der vierten Spalte festgelegte Ziffer „3“ und wird eine Anrechnung der im Lehrberuf Waffenmechaniker/Waffenmechanikerin absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Büchsenmacher/Büchsenmacherin im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres Lehrjahres festgelegt.

20. In der Anlage 1 lautet bei den Bestimmungen zum Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau hinsichtlich des verwandten Lehrberufes Assistent in der Sicherheitsverwaltung/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung das für das 1. Lehrjahr festgelegte Ausmaß der Anrechnung in der fünften Spalte „voll“.

21. In der Anlage 1 entfällt bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung und zum Lehrberuf Holztechnik jeweils der hinsichtlich des verwandten Lehrberufes Forsttechnik in der dritten Spalte beigefügte Begriff „(Ausbildungsversuch)“.

22. In der Anlage 1 entfällt bei den Bestimmungen zum Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau hinsichtlich des verwandten Lehrberufes Medienfachmann/Medienfachfrau, zum Lehrberuf Einzelhandel - alle Schwerpunkt hinsichtlich des verwandten Lehrberufes Sportgerätefachkraft, zum Lehrberuf Gleisbautechnik hinsichtlich des verwandten Lehrberufes Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin, zum Lehrberuf Hochbau hinsichtlich des verwandten Lehrberufes Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin, zum Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker)/Konditorin (Zuckerbäckerin) hinsichtlich des verwandten Lehrberufes Backtechnologie, zum Lehrberuf Maurer/Maurerin hinsichtlich des verwandten Lehrberufes Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin und zum Lehrberuf Tiefbau hinsichtlich des verwandten Lehrberufes Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin jeweils in der dritten Spalte der beigefügte Begriff „(AV)“.

23. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau bezüglich des verwandten Lehrberufes Kanzleiassistent/Kanzleiassistentin statt der doppelt festgelegten Anrechnung des 1. Lehrjahres im vollen Ausmaß eine Anrechnung der absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Kanzleiassistent/Kanzleiassistentin im vollen Ausmaß des 1.und 2. Lehrjahres festgelegt.

24. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Stickereizeichner außer Kraft.

25. In der Anlage 1 entfällt bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Bodenleger/Bodenlegerin in der dritten Spalte die Verwandtschaftsregelung betreffend den Lehrberuf Betonfertiger - Terrazzoherstellung/ Betonfertigerin - Terrazzoherstellung einschließlich der in der vierten und fünften Spalte festgelegten Anrechnung des 1. Lehrjahres im vollen Ausmaß.

26. In der Anlage 1 entfallen bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Elektrotechnik in der dritten Spalte die Verwandtschaftsregelungen betreffend den Lehrberuf Elektronik - Angewandte Elektronik sowie den Lehrberuf Elektronik - Mikrotechnik einschließlich der in der vierten und fünften Spalte jeweils festgelegten Anrechnung des 1. und 2. Lehrjahres im vollen Ausmaß.

27. In der Anlage 1 entfallen bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau in der dritten Spalte die Verwandtschaftsregelungen betreffend den Lehrberuf Einzelhandelskaufmann/Einzelhandelskauffrau einschließlich der in der vierten und fünften Spalte festgelegten Anrechnung des 1. Lehrjahres im vollen Ausmaß.

28. In der Anlage 1 entfallen bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Konstrukteur - Schwerpunkt Elektroinstallationstechnik/Konstrukteurin - Schwerpunkt Elektroinstallationstechnik in der dritten Spalte die Verwandtschaftsregelungen betreffend den Lehrberuf Elektronik - Angewandte Elektronik sowie Elektronik - Mikrotechnik einschließlich der in der vierten und fünften Spalte jeweils festgelegten Anrechnung des 1. Lehrjahres im vollen Ausmaß.

29. In der Anlage 1 entfallen bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Sportadministrator/Sportadministratorin in der dritten Spalte die Verwandtschaftsregelungen betreffend den Lehrberuf Einzelhandelskaufmann/Einzelhandelskauffrau einschließlich der in der vierten und fünften Spalte festgelegten Anrechnung des 1. Lehrjahres im vollen Ausmaß.

30. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin in der dritten Spalte dem verwandten Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin der Begriff „--- alle Schwerpunkte“ angefügt und entfallen in der dritten Spalte die Verwandtschaftsregelungen betreffend den Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Elektroinstallationstechnik sowie Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik einschließlich der in der vierten und fünften Spalte jeweils festgelegten Anrechnung des 1.und 2. Lehrjahres im vollen Ausmaß.

31. In der Anlage 1 entfallen bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Veranstaltungstechnik in der dritten Spalte die Verwandtschaftsregelungen betreffend den Lehrberuf Elektronik einschließlich der in der vierten und fünften Spalte festgelegten Anrechnung des 1. Lehrjahres im vollen Ausmaß.

32. In der Anlage 1 entfallen bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Gießereitechnik in der dritten Spalte die Verwandtschaftsregelungen betreffend die Lehrberufe Metalltechnik - Blechtechnik, Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik - Metallbautechnik, Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik - Schmiedetechnik sowie Metalltechnik - Stahlbautechnik einschließlich der in der vierten und fünften Spalte festgelegten Anrechnung des 1. Lehrjahres im vollen Ausmaß.

33. In der Anlage 1 entfällt bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Hufschmied/Hufschmiedin in der dritten Spalte die Verwandtschaftsregelung betreffend den Lehrberuf Universalschweißer/Universalschweißerin einschließlich der in der vierten und fünften Spalte festgelegten Anrechnung des 1. Lehrjahres im vollen Ausmaß.

34. In der Anlage 1 entfallen bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Konstrukteur Schwerpunkt Maschinenbautechnik/Konstrukteurin - Schwerpunkt Maschinenbautechnik in der dritten Spalte die Verwandtschaftsregelungen betreffend die Lehrberufe Sanitärtechniker - Gas- und Wasserinstallation, Sanitärtechniker - Heizungsinstallation, Sanitärtechniker - Lüftungsinstallation und Sanitärtechniker - Ökoenergieinstallation einschließlich der in der vierten und fünften Spalte festgelegten Anrechnung des 1. Lehrjahres im vollen Ausmaß.

35. In der Anlage 2 lauten die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Hohlglasveredler - Gravur/Hohlglasveredlerin - Gravur, Hohlglasveredler - Kugeln/Hohlglasveredlerin - Kugeln sowie Karosseriebautechnik betreffend den Lehrberuf Lackiertechnik wie folgt:

Hohlglasveredler - Gravur/

Hohlglasveredlerin - Gravur

Hohlglasveredler - Kugeln/

Hohlglasveredlerin - Kugeln

Hohlglasveredler - Kugeln/

Hohlglasveredlerin - Kugeln

Hohlglasveredler - Gravur/

Hohlglasveredlerin - Gravur

Karosseriebautechnik

Lackiertechnik

36. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Z 1 bis 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Schramböck

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