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BGBl II 20/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

20. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeV der VA 2020)

20. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeV der VA 2020)

I. Abschnitt

Volksanwaltschaft

§ 1. Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbstständig wahrzunehmen, soweit nicht die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale Beschlussfassung vorsieht.

§ 2. Dem Vorsitzenden obliegen:

  1. Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h Abs. 2 B-VG;
  2. Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf Art. 148h Abs. 1 B-VG;
  3. Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;
  4. Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982;
  5. Einberufung und Leitung der kollegialen Sitzungen der Volksanwaltschaft;
  6. Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung erfasst sind.

§ 3. Dem Volksanwalt Werner Amon, MBA obliegen:

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:

  1. Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten;
  2. Bundesministerium für Finanzen;
  3. Bundesministerium für Justiz;
  4. Bundesministerium für Landesverteidigung.

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:

  1. Gemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebediensteten sowie der Gemeindeabgaben;
  2. Kommunale Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur;
  3. Raumordnung, Wohn- und Siedlungswesen, Baurecht, Verwaltung landeseigener Gebäude und Liegenschaften sowie von Landesfonds;
  4. Angelegenheiten der Landes- und Gemeindestraßen;
  5. Verkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei.

(3) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.

(4) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Landesverwaltungsgerichts fallen, wenn die Rechtssache den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gemäß Absatz 1 oder eine Angelegenheit der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betrifft.

(5) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts fallen.

§ 4. Dem Volksanwalt Mag. Bernhard Achitz obliegen:

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:

  1. Bundeskanzleramt;
  2. Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend;
  3. Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Bereiche Schiene, Innovation und Telekommunikation, Luft- und Schiffverkehr);
  4. Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (Bereiche öffentlicher Dienst und Sport);
  5. Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (Bereich Post- und Telekommunikationswesen);
  6. Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:

  1. Angelegenheiten, die der Landesamtsdirektion zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landes- und Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer;
  2. Gesundheitswesen, Veterinärwesen;
  3. Mindestsicherung, Behindertenhilfe, Grundversorgung und Jugendwohlfahrt.

(3) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.

(4) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Landesverwaltungsgerichts fallen, wenn die Rechtssache den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gemäß Absatz 1 oder eine Angelegenheit der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betrifft.

§ 5. Dem Volksanwalt Dr. Walter Rosenkranz obliegen:

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:

  1. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  2. Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
  3. Bundesministerium für Inneres;
  4. Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (ausgenommen die Bereiche Schiene, Innovation und Telekommunikation, Luft- und Schiffverkehr);
  5. Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (Bereiche Kunst und Kultur);
  6. Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:

  1. Angelegenheiten der Landesfinanzen, Landes- und Gemeindeabgaben;
  2. Gewerbe- und Energiewesen;
  3. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Wählerevidenz, Straßenpolizei;
  4. Schul- und Erziehungswesen, Sport- und Kulturangelegenheiten, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landeslehrer;
  5. Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, Jagd- und Fischereirecht;
  6. Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes sowie der Abfallwirtschaft;
  7. Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung und Kunst.

(3) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.

(4) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Landesverwaltungsgerichts fallen, wenn die Rechtssache den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gemäß Absatz 1 oder eine Angelegenheit der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betrifft.

§ 6. In begründeten Fällen kann eine Aufgabe der Volksanwaltschaft auf Antrag des für die Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds der Volksanwaltschaft einem anderen Mitglied der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlussfassung zugewiesen werden. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft. Von der Änderung der Zuständigkeit ist der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer schriftlich Mitteilung zu machen.

II. Abschnitt

Kommissionen der Volksanwaltschaft

§ 7. Zur Besorgung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 sind sechs Kommissionen eingesetzt.

§ 8. (1) Die örtliche Zuständigkeit der Kommissionen umfasst für die:

Kommission 1: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck;

Kommission 2: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz;

Kommission 3: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz;

Kommission 4: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Wiener Gemeindebezirke 3 bis 19 und 23;

Kommission 5: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Wiener Gemeindebezirke 1, 2, 20 bis 22 und die politischen Bezirke Gänserndorf, Gmünd, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Krems, Mistelbach, Tulln, Waidhofen a.d. Thaya und Zwettl;

Kommission 6: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien das Burgenland und die politischen Bezirke Amstetten, Baden, Bruck a.d. Leitha, Lilienfeld, Melk, Mödling, Neunkirchen, Scheibbs, St. Pölten, Waidhofen a.d. Ybbs und Wiener Neustadt.

(2) Die Kommissionen oder einzelne von ihnen bestimmte Mitglieder (Kommissionsdelegation) führen Besuche und Überprüfungen für die Volksanwaltschaft durch. Die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen ist zulässig.

III. Abschnitt

Menschenrechtsbeirat

§ 9. Der/dem Vorsitzenden des Menschenrechtsbeirates und im Fall ihrer/seiner Verhinderung ihrer/ihrem bzw. seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter obliegen:

  1. 1. Organisationsangelegenheiten des Menschenrechtsbeirates;
  2. 2. Ausübung der Fachaufsicht gegenüber den Bediensteten des Sekretariates OPCAT (SOP), soweit diese dem Menschenrechtsbeirat zur Aufgabenerfüllung zugewiesen sind (§ 26 Abs. 2 Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft);
  3. 3. Einberufung und Leitung der Sitzungen des Menschenrechtsbeirates;
  4. 4. Koordination des Menschenrechtsbeirates mit der Volksanwaltschaft und ihren Kommissionen;
  5. 5. Vertretung des Menschenrechtsbeirates nach außen.

§ 10. Die Beratungstätigkeit des Menschenrechtsbeirates gemäß Art. 148h Abs. 3 B-VG ist diesem als Kollegium übertragen. Sie bedarf nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft kollegialer Beschlussfassung.

§ 11. Allen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern des Menschenrechtsbeirates obliegt die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates (§ 32 Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft). Auf Einladung der/des Vorsitzenden und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Fachexpertise obliegt ihnen auch die Teilnahme an Arbeitsgruppen und Vorbereitungssitzungen des Beirates.

§ 12. Den Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie der Länder im Beirat (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der von ihnen vertretenen Ministerien oder Länder fallen.

§ 13. Den von den Nichtregierungsorganisationen in den Beirat entsandten Mitgliedern (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den Wirkungsbereich der Organisationen fallen, die sie vorgeschlagen haben.

§ 14. Diese Geschäftsverteilung tritt mit 30. Jänner in Kraft.

Anlage 1

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Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

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Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Anlage 8

Anlage 8 

Anlage 9

Anlage 9 

Anlage 10

Anlage 10 

Anlage 11

Anlage 11 

Anlage 12

Anlage 12 

Anlage 13

Anlage 13 

Anlage 14

Anlage 14 

Amon AchitzRosenkranz

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