204. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2020 im Bereich der A 4 Ost Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung A4 2020 Fischamend-Bruck West I)
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 4 Ost Autobahn festgelegt:
- 1. auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Ungarn der Abschnitt von km 19,375 bis km 27,810 und
- 2. auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 27,810 bis km 19,350.
§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.
§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2019 im Bereich der A 4 Ost Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung A4 2019 Fischamend-Bruck West I), BGBl. II Nr. 232/2019, wird aufgehoben.
Gewessler
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