199. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Grundausbildung im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 25 bis 32 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die mit Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 per 29. Jänner 2020 vom Planstellenbereich des vormaligen Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus in die Personalhoheit des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übertragen wurden und ihre Grundausbildung vor dem 29. Jänner 2020 nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Grundausbildung im BMLFUW, BGBl. II Nr. 27/2017 begonnen haben.
Ziel
§ 2. Den unter § 1 bezeichneten Bediensteten wird ermöglicht ihre Grundausbildung nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Grundausbildung im BMLFUW, BGBl. II Nr. 27/2017 fortzusetzen und abzuschließen. Für jene Bediensteten, die diese Option nicht wählen und bis spätestens 31.12.2021 in die Grundausbildung nach den Bestimmungen der Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie - GAusbVO-BMVIT - wechseln gelangt hinsichtlich der Anrechenbarkeit diverser absolvierter Ausbildungsmodule § 30 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) zur Anwendung.
Prüfungsgegenstand Ressortrecht
§ 3. Der gem. Verordnung der Grundausbildung im BMLFUW, BGBl. II Nr. 27/2017 vorgesehene Prüfungsgegenstand „Ressortrecht“ kann durch die ressortspezifische theoretische Ausbildung gem. § 9 der Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie - GAusbVO-BMVIT - ersetzt werden.
Geltungsdauer
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Gewessler
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)