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BGBl II 174/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

174. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 2014

174. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Landesverteidigung, mit der die Luftverkehrsregeln 2014 geändert werden

Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 121, 124 und 145a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird

1. hinsichtlich des Anhanges D der Verordnung von der Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Verordnung von der Bundesministerin für für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landesverteidigung verordnet:

Die Luftverkehrsregeln 2014, BGBl. II Nr. 297/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018, werden wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 7. Bewilligung der Unterschreitung der Mindesthöhen für Flüge“ der Eintrag „§ 7a. Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln“ eingefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 16. Verbandsflüge“ durch den Eintrag „§ 16. Formationsflüge“ ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 22. Form der Flugplanabgabe“ durch den Eintrag „§ 22. Form der Flugplanabgabe und Schließung des Flugplanes“ ersetzt.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 27. Flugfunk-Sprechfunkverbindung“ der Eintrag „§ 27a. Meldungen“ eingefügt.

5. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „Ausnahmen betreffend die Staffelung“ durch den Eintrag „§ 37. Ausnahmen betreffend die Staffelung“ ersetzt.

6. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 38. Ausnahmeantrag gemäß Art. 4 SERA“ durch den Eintrag „§ 38. Ausnahmen für Ambulanz und Rettungsflüge“ ersetzt.

7. In § 3 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „Verordnung, berichtigt in ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S.38“ durch die Wortfolge „Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 hinsichtlich der Aktualisierung und Vervollständigung der gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung (SERA Teil C) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 730/2006 ABl. Nr. L 196 vom 21.7.2016 S. 3“ ersetzt.

8. In § 7 Abs. 3 wird der Verweis „2, 3 und 4“ durch den Verweis „2 und 3“ ersetzt.

9. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln

§ 7a. Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.5015 lit. b sind von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Diese Mindestflughöhen gelten nicht für den militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des § 145a LFG.“

10. In § 14a Abs. 3 wird das Wort „Hangsegelfug“ durch das Wort „Hangsegelflug“ ersetzt.

11. Die Überschrift zu § 16 lautet:

„Formationsflüge“

12. In § 16 wird das Wort „Verbandsflüge“ durch das Wort „Formationsflüge“ ersetzt.

13. In § 18 Abs. 5 Z 1 wird nach dem Wort „haben“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

14. In § 18 Abs. 5 Z 2 wird nach der Ziffernbezeichnung die Wortfolge „in sonstigen Fällen,“ eingefügt.

15. § 21 lautet:

§ 21. (1) Grenzüberschreitende Einflüge mit zivilen Luftfahrzeugen nach Sichtflugregeln im Luftraum der Klasse „G“ und „E“ sind von der Pflicht zur Abgabe eines Flugplanes befreit. Für kraftangetriebene Zivilluftfahrzeuge schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschraubern und Tragschraubern ist dieses Vorgehen nur mit einem im Flug aktivierten und gemäß § 30 Abs. 2 eingestellten Transponder Mode S zulässig.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, sofern dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, festlegen, dass für einen bestimmten Zeitraum die Ausnahmen gemäß Abs. 1 ganz oder teilweise keine Anwendung finden. Diese Festlegung ist in luftfahrtüblicher Weise mittels NOTAM (§ 172a Luftfahrtgesetz - LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung) kundzumachen.

(3) Der verantwortliche Pilot hat sich vor dem Abflug über die das Erfordernis der Flugplanabgabe betreffenden Regelungen des Staates, in dessen Luftraum er einfliegen wird, zu informieren.“

16. Die Überschrift zu § 22 lautet:

„Form der Flugplanabgabe und Schließung des Flugplanes“

17. Dem § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Schließung des Flugplanes (Landemeldung) ist neben den in SERA.4020 lit. a genannten Möglichkeiten auch fernmündlich oder in elektronischer Form zulässig („Homebriefing“).“

18. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mindestflughöhe für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht außerhalb kontrollierten Luftraumes beträgt 600 m (2000 ft) über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 300 m. Die Mindestflughöhe für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht in kontrollierten Lufträumen beträgt 300 m (1000 ft) über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 150 m.“

19. § 24 Abs. 3 entfällt.

20. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

„Meldungen

§ 27a. Die in SERA.10001 lit. b vorgesehene „operations normal“ Meldung an die Flugverkehrsdienststelle darf unterlassen werden.“

21. § 30 lautet:

§ 30. (1) Unbeschadet SERA. 6005 lit. b Z 1 und SERA.13001 ist der Betrieb von Zivilflugzeugen in folgenden Lufträumen nur mit einem betriebsbereiten Transponder Mode S mit Druckhöhenübermittlung zulässig:

  1. 1. in den in Anhang A Teil 4 angeführten Zonen mit Transponderpflicht (TMZ) und
  2. 2. in kontrollierten Lufträumen unter folgender Einschränkung: für den Luftraum E gilt dies nur für kraftangetriebene Zivilluftfahrzeuge schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschrauber und Tragschrauber.

(2) An den Transpondern ist, soweit von einer Flugverkehrsdienststelle nicht anders aufgetragen, unaufgefordert der Code 7000 inklusiver automatischer Druckhöhenübermittlung einzustellen.“

22. Der Text des bisherigen § 31 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

23. Nach § 31 Abs. 1(neu) wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Unbeschadet Abs. 1 und § 3 Z 10 kann in Ausnahmefällen eine temporäre zivile Luftraumreservierung auf den Luftraum der Klasse E erstreckt werden, wenn dies aufgrund der von der zuständigen Behörde durchzuführenden Sicherheitsbewertung für die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Anmeldung einer solchen temporären zivilen Luftraumreservierung muss so zeitgerecht erfolgen, dass die Verlautbarung der Aktivierung mittels NOTAM (§ 172a LFG) möglich ist.“

24. In § 37 wird nach dem Wort „Evakuierungsflügen“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „welche als Sonderflüge“ sowie nach dem Wort „Grund“ die Wortfolge „durchgeführt werden,“ eingefügt.

25. § 38 samt Überschrift lautet:

„Ausnahmen für Ambulanz- und Rettungsflüge

§ 38. Sichtflüge bei Nacht mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen sind mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den in SERA.5005 lit. c Z 3 festgelegten Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.“

26. § 39 lautet:

§ 39. (1) Die in diesem Abschnitt für den militärisch operationellen Flugverkehr (MOAT, § 145a LFG) festgelegten Sonderverfahren gelten für österreichische Militärluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 2 LFG). Ausländischen Militärluftfahrzeugen, für deren Ein-, Aus- oder landungslosen Überflug eine Genehmigung gemäß § 8 Abs. 4 LFG vorliegt, kann, soweit im Folgenden nicht anders bestimmt, in dieser Genehmigung die Anwendung dieser Verfahren genehmigt werden.

(2) Die Durchführung anderer als der in dieser Verordnung normierten Sonderverfahren durch ausländische Militärluftfahrzeuge ist ausschließlich in Durchführung internationaler Vereinbarungen bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft zulässig.“

27. Dem § 40 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abstände zu Zivilluftfahrzeugen dürfen auch zur Durchführung internationaler Vereinbarungen bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft unterschritten werden. Die dabei anzuwendenden Verfahren werden in diesen internationalen Vereinbarungen festgelegt.“

28. Dem § 51 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 3, 7a samt Überschrift, 14a Abs. 3, 16 samt Überschrift, 18 Abs. 5, 21, die Überschrift zu § 22, 22 Abs. 3, 24 Abs. 2, 27a samt Überschrift, 30, 31, 37, 38 samt Überschrift, im Anhang B Teil A. 1. Abs. 1, Teil A 2. Abs. 1 und Abs. 2, Teil A. 3. Abs. 1 und im Anhang D, Abschnitt A Teil 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem 21.05.2020 in Kraft, zugleich tritt § 24 Abs. 3 außer Kraft. Die §§ 39 und 40 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

29. Im Anhang B, Teil A. 1. Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf (LO R 1) entfällt in Abs. 1 nach dem Wort „Seibersdorf“ das Wort „ist“.

30. Im Anhang B, Teil A. 2. Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15) wird in Abs. 1 lit. f nach dem Wort „Vermessungsflüge“ die Wortfolge „sowie Flüge zum Zwecke der Wissenschaft und Forschung“ eingefügt.

31. Im Anhang B, Teil A. 2. Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15) wird in Abs. 2 lit. b die Wortfolge „Luftbild- und Vermessungsflügen“ durch die Wortfolge „Luftbild-, Vermessungs- und Inspektionsflügen“ ersetzt.

32. Im Anhang B, Teil A. 3. Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See (LO R 16) wird in Abs. 1 lit. c das Satzzeichen „ . “ durch das Wort „oder“ ersetzt und nach lit. c folgende lit. d angefügt:

  1. „d) mit Flugmodellen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum 31.12.2018 bestanden haben.“

33. Im Anhang D Abschnitt A wird nach dem Teil 6. folgender Teil 7. samt Überschrift angefügt:

„7. Flugbeschränkungsgebiet Hochfilzen

(1) Gebiet LO R 8

vom Koordinatenpunkt

47°31'30.0000“ Nord

12°36'00.0000“ Ost

geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°30'00.0000“ Nord

12°43'20.0000“ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°27'00.0000“ Nord

12°41'30.0000“ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°28'30.0000“ Nord

12°37'30.0000“ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°31'30.0000“ Nord

12°36'00.0000“ Ost

Obergrenze: FL 125

Untergrenze: Erdboden

Zeitliche Beschränkung: Aktiviert mittels NOTAM

(2) Im Luftraum nach Abs. 1 ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig mit Bewilligung der zuständigen Militärflugleitung. Diese wird gemeinsam mit der zeitlichen Beschränkung in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht.“

Gewessler Tanner

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