170. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Gebarungsrichtlinienverordnung geändert wird
Auf Grund des § 23 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:
Die Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 366/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Sämtliche sich aus den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie 2020 ergebende Änderungen der allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die daraus resultierenden wirtschaftlichen und sozialen Begleitumstände sind entsprechend zu berücksichtigen.“
2. In § 8 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 1 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 170/2020 tritt mit dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft.“
Schramböck
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