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BGBl II 139/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

139. Verordnung: Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates

139. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates

Auf Grund des § 78 Abs. 4 Z 2 und 3 des Notarversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2018, wird verordnet:

Gegenstand

§ 1. Diese Verordnung regelt

  1. 1. die Höhe und die Auszahlung der Funktionsgebühr für den Präsidenten/die Präsidentin der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates und seinen/ihren Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die Dauer des Anspruches auf diese Funktionsgebühr;
  2. 2. die Höhe des Sitzungsgeldes für Mitglieder der Verwaltungskörper der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates.

Höhe der Funktionsgebühr

§ 2. (1) Das jährliche Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.

(2) Die Höhe der Funktionsgebühr beläuft sich auf einen Prozentsatz des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Abs. 1, abgerundet auf den vollen Eurobetrag. Dieser Prozentsatz beträgt

  1. 1. für den Präsidenten/die Präsidentin 40%,
  2. 2. für den Stellvertreter/die Stellvertreterin des Präsidenten/der Präsidentin 20%.

Auszahlung der Funktionsgebühr

§ 3. Der jährliche Betrag der Funktionsgebühr ist auf die Kalendermonate des Jahres gleichmäßig (einschließlich der aliquotierten Sonderzahlungen) aufzuteilen und im Nachhinein auszuzahlen.

Dauer des Anspruches auf Funktionsgebühr

§ 4. Die Funktionsgebühr gebührt für die Dauer der Amtsausübung.

Sitzungsgeld

§ 5. (1) Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder beider Verwaltungskörper dieser Anstalt teilnehmen.

(2) Neben einer Funktionsgebühr nach § 2 gebührt kein Sitzungsgeld.

(3) Das tägliche Sitzungsgeld beträgt 0,085% des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach § 2 Abs. 1, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.

Wirksamkeitsbeginn

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Anschober

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