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BGBl III 64/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

64. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

64. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der niederländischen Regierung hat Palau am 17. Oktober 2019 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. III Nr. 128/2019) hinterlegt.

Der Beitritt wird mit 23. Juni 2020 wirksam.

Palau hat zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens als zuständige Behörden bestimmt:

  1. 1. Minister of State (Staatsminister)
  2. 2. Clerk of Courts, Palau Supreme Court (Urkundsbeamte, Oberster Gerichtshof Palau)

Weiteren Mitteilungen der niederländischen Regierung zufolge haben nachstehende Staaten ihre zuständigen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens wie folgt geändert oder ergänzt:

Aserbaidschan:

(...) Bezug nehmend auf Art. 6 des Übereinkommens (...) wurde das Amt des Außenministeriums der Republik Aserbaidschan in der Autonomen Republik Nachitschewan ermächtigt, Apostillen auf allen in dem Gebiet der Autonomen Republik Nachitschewan der Republik Aserbaidschan errichteten Urkunden auszustellen.

Ecuador:

Zuständige Behörde (Art. 6):

„Ministerio de Relaciones Exteriores y Movilidad Humana Director de Documentos de Viaje y Legalizaciones“ (Direktor für Reisedokumente und Legalisierungen, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Menschliche Mobilität)

Finnland:

(...) Ab dem 1. Jänner 2020 ist die „Digital and Population Data Service Agency“ (die finnische Digitalagentur) die zuständige Behörde Finnlands.

Namibia:

Zuständige Behörden (Art. 6):

  1. 1. Rechtspfleger des Hohen Gerichts von Namibia
  2. 2. Rechtspfleger des Obersten Gerichtshofs von Namibia
  3. 3. Ministerium für Justiz (Der Exekutivdirektor)

Kategorien von öffentlichen Urkunden, die unterschiedlichen Zuständigen Behörden zugewiesen sind:

  1. 1. Rechtspfleger des Hohen Gerichts
    1. a) Notariatsakte
    2. b) Urkunden der Verfahren niedrigerer Gerichtsinstanzen
    3. c) Urkunden der Verfahren des Hohen Gerichts
    4. d) Urkunden der Verfahren des Arbeitsgerichts
    5. e) Urkunden der Verfahren des Obersten Gerichtshofs
    6. f) Öffentliche Urkunden, die vom Stellvertretenden Exekutivdirektor oder vom Exekutivdirektor des Ministeriums für Justiz ausgestellt wurden
    7. g) Öffentliche Urkunden, die vom Stellvertretenden Exekutivdirektor oder vom Exekutivdirektor des Amts der Justiz ausgestellt wurden
  2. 2. Rechtspfleger des Obersten Gerichtshofs
    1. a) Notariatsakte
    2. b) Urkunden der Verfahren niedrigerer Gerichtsinstanzen
    3. c) Urkunden der Verfahren des Hohen Gerichts
    4. d) Urkunden der Verfahren des Arbeitsgerichts
    5. e) Urkunden der Verfahren des Obersten Gerichtshofs
    6. f) Öffentliche Urkunden, die vom Stellvertretenden Exekutivdirektor oder vom Exekutivdirektor des Ministeriums für Justiz ausgestellt wurden
    7. g) Öffentliche Urkunden, die vom Stellvertretenden Exekutivdirektor oder vom Exekutivdirektor des Amts der Justiz ausgestellt wurden
  3. 3. Ministerium für Justiz (Der Exekutivdirektor)
    1. a) Alle Kategorien öffentlicher Urkunden, ohne jegliche Ausnahme

Edtstadler

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